Leistet der Angestellte Überstunden (Begriffsbestimmung siehe "Überstunden, Mehrarbeit") so sind diese über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen.

Die Arbeitsbefreiung ist

  • möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats,
  • spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden

zu erteilen (§ 17 Abs. 5 Satz 1 BAT).

Werden Überstunden durch Freizeit ausgeglichen, besteht dennoch Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen.

Die Überstundenvergütung – die Stundenvergütung zuzüglich der Zeitzuschläge für Überstunden – ist zu zahlen, wenn ein Freizeitausgleich aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht gewährt werden kann.

2.1 Zuschlagspflichtige Überstunden

§ 17 Abs. 4 Satz 2 BAT verlangt eine vorherige schriftliche Anordnung der Überstunden. Die Rechtsprechung verzichtet jedoch zunehmend auf das Erfordernis einer mündlichen, schriftlichen oder auch nur stillschweigenden Anordnung.

 
Praxis-Tipp

Ausreichend ist es, wenn der Arbeitgeber die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kennt und sie duldet.(BAG, Urt. v. 24.10.1990, 6 AZR 37/89)[1]

Die Pflicht zum Ausgleich der Überstunden ist auch nicht abhängig von der ordnungsgemäßen Beteiligung der Mitarbeitervertretung.[2]

Ausgleichspflichtige Überstunden liegen auch vor, wenn der Angestellte in entsprechender Anwendung des BAT-O dienstplanmäßig 40 Wochenstunden geleistet hat, das Arbeitsverhältnis aufgrund der Tarifbindung und wegen dauerhaften Einsatzes im Tarifgebiet West jedoch in Wirklichkeit dem BAT unterlag. Die über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 BAT hinaus geleisteten 1,5 Wochenstunden sind auszugleichen.[3]

Leistet eine Teilzeitkraft Mehrarbeitsstunden, so stehen Zuschläge für Überstunden erst bei Überschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des § 15 BAT zu. Für die über die individuelle Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden bis zu 38,5 Wochenstunden besteht Anspruch auf die Mehrarbeitsstundenvergütung nach § 34 Abs. 1 BAT. Zuschläge fallen nicht an (Einzelheiten siehe unter "Teilzeitarbeit mit starrer Arbeitszeit ").

 
Praxis-Tipp

Für Mehrarbeitsstunden sind Überstundenzuschläge nicht zu zahlen (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.5.1993, 4 Sa 490/92).[4]

2.2 Höhe des Zuschlags

Zuschlag bei Freizeitausgleich

Für die durch Freizeit ausgeglichenen Überstunden wird nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes (siehe "Zahlungszeitpunkt") der Zeitzuschlag für Überstunden gezahlt (§ 17 Abs. 5 Satz 3 BAT).

Die Höhe des Zeitzuschlages ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT:

 

Der Zeitzuschlag für Überstunden beträgt

in den Vergütungsgruppen

 

je Stunde
X bis V c  
Kr. I bis Kr. VI 25%
Vb und Va,  
Kr. VII und Kr. VIII 20%
IV b bis I  
Kr. IX bis Kr. XIII 15%
  der Stundenvergütung

Die Stundenvergütung ist für jede Vergütungsgruppe in § 5 des Vergütungstarifvertrages – Bund/Länder bzw. VkA – festgelegt.

Zuschlag ohne Freizeitausgleich

Kann für geleistete Überstunden Freizeitausgleich aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht gewährt werden, so erhält der Angestellte für jede nicht ausgeglichene Überstunde die Überstundenvergütung (§ 17 Abs. 5 Satz 4 BAT).

Die Überstundenvergütung setzt sich zusammen aus

Die Stundenvergütung wird für jede einzelne Vergütungsgruppe im Vergütungstarifvertrag festgelegt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BAT). Sie ist für alle Angestellten der jeweiligen Vergütungsgruppe gleich hoch, d.h. persönliche Vergütungsmerkmale wie Lebensalter und Familienstand bleiben außer Betracht.

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