Der von den beteiligten Arbeitgebern zu tragende Anteil an den Sanierungsgeldern berechnet sich nach folgendem Verfahren:

Zunächst werden die Arbeitgeber nach Maßgabe ihrer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband zu Gruppen zusammengefasst. Verbandsfreie Arbeitgeber sind - sofern sie nicht einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen sind - einzeln zu betrachten.

Der Anteil einer Gruppe von Arbeitgebern bzw. einzelner Arbeitgeber am Gesamtfinanzierungszuschuss ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte in einem Kalenderjahr zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten aus diesen Beteiligungen zu der Gesamtsumme aller zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zuzüglich der neunfachen Gesamtsumme aller Rentenleistungen in einem Kalenderjahr.

Dieser Betrag ist ins Verhältnis zu setzen zu den von der Arbeitgebergruppe bzw. den von den einzelnen Arbeitgebern versicherten zusatzversorgungspflichtigen Entgelten. Daraus ergibt sich der von der Arbeitgebergruppe bzw. vom einzelnen Arbeitgeber als Anteil am Finanzierungszuschuss zu tragende Vomhundertsatz der jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelte.

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