Bis zur abschließenden Regelung der Sanierungsgelder in der Satzung der VBL werden aufgrund des satzungsergänzenden Beschlusses des Verwaltungsrats der VBL vom 1. Februar 2002 monatliche Vorschüsse in Höhe der genannten Vomhundertsätze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der pflichtversicherten Arbeitnehmer rückwirkend zum 1. Januar 2002 erhoben:

Der Beschluss der Verwaltungsrats lautet:

Vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern

  1. Vom 1. Januar 2002 an zahlen die Beteiligten im Abrechnungsverband West neben der Umlage nach § 29 Abs. 1 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages. Die Sanierungsgelder betragen insgesamt 2 v.H. der Summe der im jeweiligen Kalenderjahr zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten.
  2. Vorbehaltlich einer abschließenden Regelung in der Satzung werden in Ausfüllung der Ziffer 4.3 des "Altersvorsorgeplans 2001" folgende monatliche Vorschüsse in Höhe der genannten Vomhundertsätze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der pflichtversicherten Arbeitnehmer erhoben:

    Für Beteiligte aus dem Bereich

    1. Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes

      2,58 v.H.

    2. Mitgliedsländer der TdL sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines Landes
    3. Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab dem 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teilbereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,

      1,85 v.H.

    4. Sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist,

      1,60 v.H.

      Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberverbandes jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst; für diese Arbeitgebergruppe wird, abweichend von Buchstabe d, jeweils ein entsprechender Vomhundertsatz festgelegt werden.

      Die Vorschüsse auf die Sanierungsgelder sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zsatzversorgungspflichtige Entgelt dem Versicherten zufließt; § 29 Abs. 8 in Verbindung mit den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren - RIMA - gilt entsprechend.

  3. Nach In-Kraft-Treten der entsprechenden Satzungsregelungen und der Festlegung der Zuordnung der Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen werden die für die Berechnung der Sanierungsgelder maßgebenden Vomhundertsätze mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch die Anstalt überprüft. Beteiligte, die keiner Arbeitgebergruppe nach Ziffer 2 Buchstabe a bis c zugerechnet werden, sind dabei einzeln zu betrachten, sofern kein Antrag im Sinne der Ziffer 2 Satz 3 vorliegt.

Die Sanierungsgelder sind zusammen mit der Umlage an die VBL zu überweisen. Die Anteile an den Sanierungsgeldern werden zunächst vorläufig auf der Grundlage der Daten des abgerechneten vorvergangenen Jahres ermittelt. Das Sanierungsgeld ist in Höhe des so ermittelten Vomhundertsatzes der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte als Abschlagszahlung monatlich zusammen mit der Umlage zu überweisen. Die abschließende Berechnung der für das Abrechnungsjahr zu zahlenden Sanierungsgelder wird zum 30. November des Folgejahres aufgrund der zu diesem Zeitpunkt für das Abrechnungsjahr vorliegenden Daten vorgenommen.

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