Die Tarifvertragsparteien haben sich in den Verhandlungen zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung darauf verständigt, die bisherigen Regelungen zum Sterbegeld bei den Zusatzversorgungseinrichtungen schrittweise auslaufen zu lassen. Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld.

Bis dahin wird das Sterbegeld nach den bisherigen Bestimmungen gewährt. Ein Anspruch auf Sterbegeld kann bestehen beim Tode der/des Betriebsrentenberechtigten, beim Tod ihres/seines Ehegatten und beim Tod der Witwe/des Witwers, die/der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hatte. Beim Tod des Betriebsrentenberechtigten können der zunächst der Ehegatte und dann die Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.) den Anspruch geltend machen. Sind solche Anspruchsberechtigten nicht vorhanden, kann das Sterbegeld auch von Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern und Geschwisterkindern beansprucht werden, wenn die/der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist oder sie zur Zeit des Todes mit ihr/ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Beim Tod des Ehegatten, hat nur die/der Betriebsrentenberechtigte einen Anspruch auf Sterbegeld, der zur Zeit des Todes mit der/dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Beim Tod einer hinterbliebenenrentenberechtigten Witwe oder eines Witwers können nur die leiblichen sowie die angenommenen Kinder der/des verstorbenen Pflichtversicherten bzw. Betriebsrentenberechtigten das Sterbegeld beanspruchen, die zur Zeit des Todes mit der hinterbliebenenrentenberechtigten Witwe oder dem Witwer in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Das Sterbegeld wird in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle:

 
im Jahr 2002 1.535 EUR,
im Jahr 2003 1.500 EUR,
im Jahr 2004 1.200 EUR,
im Jahr 2005 900 EUR,
im Jahr 2006 600 EUR,
im Jahr 2007 300 EUR.

Der jeweiligen Betrag mindert sich entsprechend dem am 31. Dezember 2001 für den Pflichtversicherten bzw. Rentenberechtigten maßgebenden Beschäftigungsquotienten. Ab 2008 entfällt das Sterbegeld.

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