Anspruchberechtigte:
- Überlebender Ehegatte ist nur der, dessen Ehe zur Zeit des Todes noch bestanden hat. Bei Scheidung ist auf die Rechtskraft des Urteils abzustellen.
Leibliche Abkömmlinge
Dies sind die ehelichen, für ehelich erklärten und nichtehelichen Kinder sowie deren leibliche Abkömmlinge. Des Weiteren die adoptierten Kinder.
Eine Rangfolge der Anspruchsberechtigten besteht nicht. Sind weder ein überlebender Ehegatte noch leibliche Abkömmlinge vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren an
Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie Stiefkinder, wenn sie zur Zeit des Todes des Angestellten mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist.
Häusliche Gemeinschaft setzt im Allgemeinen ein Zusammenleben in gemeinsamer oder in enger Betreuungsgemeinschaft voraus. Eine vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen Ableistung des Grundwehrdienstes unterbricht nicht die Zugehörigkeit zur häuslichen Gemeinschaft.
Sonstige Personen (§ 41 Abs. 2 b BAT), die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
Sonstige Personen, die Aufwendungen beanspruchen können, können alle Personen, auch juristische Personen (z.B. Träger von Heimen), sein. Erben haben aufgrund des Erbrechts keinen Anspruch auf Sterbegeld. Erben können aber aufgrund des § 41 BAT Anspruch auf Kostensterbegeld haben.
Kostensterbegeld darf nur bei Vorlage der Originalrechnungen und Nachweis der Zahlung gewährt werden, um fehlerhafte Zahlungen zu vermeiden.
Die Zahlung an einen nach § 41 Abs. 1 oder Abs. 2 BAT Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen (§ 41 Abs. 5 Satz 1 BAT).
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