Der Pflichtversicherung bei der VBL unterliegen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die

  • in einem Arbeitsverhältnis mit bei einem an er VBL beteiligten Arbeitgeber stehen
  • dem Geltungsbereich des ATV unterliegen
  • und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfüllen.

2.3.1 Geltungsbereich des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) vom 1. März 2002

§ 1 ATV fasst Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unter dem Gesamtbegriff der "Beschäftigten" zusammen.

Der Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, wenn ihr Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligt ist oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK Saar) Mitglied ist.

Tarifverträge[1] im Sinne des § 1 ATV sind der

  1. Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT),
  2. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O),
  3. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-Ostdeutsche Sparkassen),
  4. Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb),
  5. Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II -,
  6. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O),
  7. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT-G-O),
  8. Tarifvertrag über die Anwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter (TV Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen),
  9. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS),
  10. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS),
  11. Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
  12. Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbands, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, soweit die Anwendung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist,
  13. Manteltarifvertrag für Auszubildende,
  14. Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-O),
  15. Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-Ostdeutsche Sparkassen),
  16. Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden,
  17. Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Schü-O),
  18. Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
  19. Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum (Mantel-TV AiP-O).

Dem Geltungsbereich des ATV unterliegen ab 1. Januar 2003 auch die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe. Der bisherige Ausschluss aus der Pflichtversicherung hing damit zusammen, dass die Betroffenen wegen der Dauer ihrer Ausbildungsverhältnisse nach der sog. 12-Monats-Regelung nur dann zu versichern gewesen wären, wenn sie die übliche Ausbildungsdauer von einem Jahr überschritten hätten. Da diese Regelung aber mit Ablauf des 31. Dezember 2002 entfällt, sind die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe ab Beginn 2003 unter den sonstigen Voraussetzungen zur Pflichtversicherung anzumelden.

Für die Arbeitgeber, die bei einer sonstigen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes Mitglied sind, gilt der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002.

[1] Christian Fieberg, Neue Betriebsrente im öffentlichen Dienst, Betriebliche Altersversorgung 2002, S. 230 ff; Annette Stephan, Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst, ZTR 2002, S 49 ff, S.150 ff; Hagen Hügelschäffer, Die neue Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, Betriebliche Altersversorgung 2002, S. 237

2.3.2 Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Grundlage der Pflichtversicherung eines Arbeitnehmers ist das die Pflicht zur Versicherung begründende Arbeitsverhältnis mit dem an der Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber.

Die Pflicht zur Versicherung beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Das Versicherungsverhältnis selbst entsteht aber erst mit der Anmeldung des versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den beteiligten Arbeitgeber bei der Zusatzversorgungseinrichtung. Pflichtversichert sind also stets nur die vom Arbeitgeber angemeldeten Arbeitnehmer.

Die Pflichtversicherung endet stets mit der Abmeldung des Arbeitnehmers zu dem in der Abmeldung angegebenen Datum. Dabei ist es unerheblich, ob die Abmeldung zu Recht erfolgt ist. Die Pflichtversicherung endet ferner stets dann, wenn ihre Voraussetzungen entfallen. Das Ende...

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