Der Pflichtversicherung unterliegen alle Beschäftigten, die

  • in einem Arbeitsverhältnis mit bei einem an der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber stehen,
  • dem Geltungsbereich des ATV/ATV-K unterliegen und
  • die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfüllen.

2.3.1 Geltungsbereich des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) vom 1.3.2002

§ 1 ATV fasst Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unter dem Gesamtbegriff der "Beschäftigten" zusammen.

Der Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, wenn ihr Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligt ist oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlands (ZVK Saar) Mitglied ist.

Tarifverträge[1] i. S. d. § 1 ATV sind der

  1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
  2. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
  3. Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD),
  4. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BbiG),
  5. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
  6. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS) – seit 1.9.2008 ersetzt durch TV-Fleischuntersuchung (noch nicht im ATV/ATV-K aufgenommen),
  7. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS) – seit 1.9.2008 ersetzt durch TV-Fleischuntersuchung (noch nicht im ATV/ATV-K aufgenommen),
  8. Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
  9. Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbands, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, soweit die Anwendung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist,
  10. Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/-innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW).
[1] Christian Fieberg, Neue Betriebsrente im öffentlichen Dienst, Betriebliche Altersversorgung 2002 S. 230 ff.; Annette Stephan, Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst, ZTR 2002 S. 49 ff, S. 150 ff.; Hagen Hügelschäffer, Die neue Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, Betriebliche Altersversorgung 2002 S. 237.

2.3.2 Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Grundlage der Pflichtversicherung der Beschäftigten ist das die Pflicht zur Versicherung begründende Arbeitsverhältnis mit dem an der Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber.

Die Pflicht zur Versicherung beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Das Versicherungsverhältnis selbst entsteht aber erst mit der Anmeldung des versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den beteiligten Arbeitgeber bei der Zusatzversorgungseinrichtung. Pflichtversichert sind also stets nur die vom Arbeitgeber angemeldeten Arbeitnehmer.

Die Pflichtversicherung endet stets mit der Abmeldung des Arbeitnehmers zu dem in der Abmeldung angegebenen Datum. Dabei ist es unerheblich, ob die Abmeldung zu Recht erfolgt ist. Die Pflichtversicherung endet ferner dann, wenn ihre Voraussetzungen entfallen. Das Ende der Pflichtversicherung tritt in diesem Fall, anders als bei der Anmeldung, automatisch ein. Wird die Versicherung trotz Wegfalls der Voraussetzungen fortgeführt, geschieht dies ohne Rechtsgrund. Über das Ende der Pflichtversicherung hinaus gezahlte Umlagen und Beiträge sind daher zu erstatten. Die Pflichtversicherung besteht fort, wenn das ihr zugrunde liegende Arbeitsverhältnis ruht und Umlagen daher nicht entrichtet werden, wie z. B. während der Elternzeit, einer befristeten Rente oder bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach Wegfall der Krankenbezüge oder des Krankengeldzuschusses.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, sei es durch Kündigung, Auflösungsvertrag oder auch durch Eintritt des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung, endet auch die Pflichtversicherung. Die Pflichtversicherung endet ferner, wenn der Arbeitgeber aus der Beteiligung bzw. Mitgliedschaft bei der Zusatzversorgungseinrichtung ausscheidet.

2.3.3 Persönliche Voraussetzungen

Die Pflichtversicherung setzt voraus, dass der/die Beschäftigte

  1. das 17. Lebensjahr vollendet hat,
  2. vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, die Wartezeit erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind und
  3. aufgrund eines Tarifvertrags oder – wenn keine Tarifgebundenheit besteht – aufgrund eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags die Pflicht zur Versicherung besteht (VBL-Satzung).

2.3.3.1 Mindestalter (17. Lebensjahr)

Ein vor Vollendung des 17. Lebensjahres eingestellter Beschäftigter oder Auszubildender unterliegt der Versicherun...

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