Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Alle Umlagen, die der Beschäftigte individuell versteuert, sind dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt hinzuzurechnen.

Darüber hinaus muss das Entgelt, aus dem die Umlagen steuerfrei gestellt oder pauschal versteuert wurden – jedoch maximal 100 EUR –, mit bis zu 2,5 % multipliziert und dieser Wert dann um 13,30 EUR vermindert werden. Das Ergebnis ist ebenso dem sozialversicherungsrechtlichen Bruttoentgelt hinzuzurechnen.

Steuerfreie und pauschal versteuerte Umlagen, die monatlich über 100 EUR liegen, sind ebenso dem sozialversicherungsrechtlichen Bruttoentgelt hinzuzurechnen.

Damit sind folgende Schritte zu unternehmen:

  1. Der nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreie und der pauschal zu versteuernde Anteil an der Arbeitgeberumlage sind zu addieren.
  2. Aus der Summe ist bis zum Höchstbetrag von 100 EUR der Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV zu bilden. Dieser errechnet sich wie folgt:

    Pauschalsteuersatz × Umlagesatz/100 = Ergebnis × 2,5 % abzgl. 13,30 EUR

    z. B. 89,48 EUR : 3,75 % = 2.386,13 × 2,5 % = 59,65 EUR abzgl. 13,30 EUR = 46,35 EUR

    Im Tarifgebiet Ost ist nicht von 2,5 %, sondern von der Höhe der jeweiligen Umlage auszugehen, soweit diese unter 2,5 % liegt.

  3. Übersteigt der Betrag von Nr. 1 den Betrag von 100 EUR, ist der darüber hinausgehende Betrag in vollem Umfang beitragspflichtig.
  4. Die Teile der Umlage, die die Steuerfreibeträge nach § 3 Nr. 56 EStG bzw. § 40b EStG übersteigen, sind von vornherein individuell zu versteuern und zu verbeitragen.

Die folgenden Beispiele sollen die Systematik für die Berechnung klarer machen:

 

Beispiel 1:

Pauschalsteuer 89,48 EUR

Eine Beschäftigte erhält im Jahr 2022 5.500 EUR in einem ersten Dienstverhältnis (Steuer­klasse I–V).

Umlage: 3,75 %, Zusatzbeitrag: 4 %, Pauschalsteuer: 89,48 EUR

 
Zusatzbeitrag: 5.500 EUR × 4 % = 220,00 EUR
Steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG  
Umlage: 5.500 EUR × 3,75 % = 206,25 EUR
Davon nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei 0,00 EUR
(2.538 EUR : 12 = 211,50 EUR – 220 EUR Zusatzbeitrag)  
davon pauschal versteuert 89,48 EUR
individuell versteuert 116,77 EUR
Hinzurechnungsbetrag:  
Steuerfreie bzw. pauschal versteuerte Umlagen, jedoch max. 100 EUR 89,48 EUR
89,48 EUR : 3,75 % (Umlagesatz) = 2.386,13 EUR
2.386,13 EUR × 2,5 % = 59,65 EUR
  –13,30 EUR = 46,35 EUR
SV-Brutto = Gesamtbrutto + 116,77 EUR + 46,35 EUR
 

Beispiel 2:

Pauschalsteuer 146,00 EUR

Eine Beschäftigte erhält im Jahr 2022 5.500 EUR in einem ersten Dienstverhältnis (Steuer­klasse I–V).

Umlage: 3,75 %, Zusatzbeitrag: 4 %, Pauschalsteuer: 146 EUR

 
Zusatzbeitrag: 5.500 EUR × 4 % = 220,00 EUR
Steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG  
   
Umlage: 5.500 EUR × 3,75 % = 206,25 EUR
davon nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei 0,00 EUR
(2.538 EUR : 12 = 211,50 EUR – 220 EUR Zusatzbeitrag)  
davon pauschal versteuert (max. 146 EUR) 146,00 EUR
individuell versteuert 60,25 EUR
   
Hinzurechnungsbetrag:  
Steuerfreie bzw. pauschal versteuerte  
Umlagen, jedoch max. 100 EUR 100,00 EUR
100 EUR übersteigend 46,00 EUR
100 EUR : 3,75 % Umlagesatz = 2.666,67
2.666,67 EUR × 2,5 % = 66,67 EUR
  –13,30 EUR = 53,37 EUR
SV-Brutto = Gesamtbrutto + 60,25 EUR + 46,00 EUR + 53,37 EUR  
 

Beispiel 3:

mit steuerfreiem Umlageteil.

Eine Beschäftigte erhält im Jahr 2022 3.600 EUR in einem ersten Dienstverhältnis (Steuer­klasse I–V).

Umlage: 3,75 %, Zusatzbeitrag: 4 %, Pauschalsteuer: 89,48 EUR

 
Zusatzbeitrag: 3.600 EUR × 4 % = 144,00 EUR
Steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG  
   
Umlage: 3.600 EUR × 3,75 % = 135,00 EUR
Davon nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei 67,50 EUR
(2.538 EUR : 12 = 211,50 EUR – 144 EUR Zusatzbeitrag)  
davon pauschal versteuert (max. 89,48 EUR) 67,50 EUR
individuell versteuert 0,00 EUR
   
Hinzurechnungsbetrag:  
Steuerfreie bzw. pauschal versteuerte  
Umlagen, jedoch max. 100 EUR 135,00 EUR
100-EUR-Grenze übersteigend 35,00 EUR
100,00 EUR : 3,75 % Umlagesatz = 2.666,67 EUR  
2.666,67 EUR × 2,5 % = 66,67 EUR –13,30 EUR = 53,37 EUR
   
SV-Brutto = Gesamtbrutto + 35,00 + 53,37 EUR  

Das folgende Beispiel stellt noch einmal zusammenfassend eine steuer- und sozialversicherungsrechtliche Berechnung komplett dar:

 

Beispiel 4:

Beschäftigter mit einem monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 5.500 EUR

Umlage: 3,75 %; Zusatzbeitrag 4 %; Pauschalsteuersatz 89,48 EUR

 
1. Berechnung der Aufwendungen zur Zusatzversorgung
     
Monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt   5.500,00 EUR
     
Umlage Arbeitgeber 5.500,00 EUR × 3,75 % 206,25 EUR
Zusatzbeitrag Arbeitgeber 5.500,00 EUR × 4,00 % 220,00 EUR
Gesamt   426,25 EUR
2. Berechnung des steuerpflichtigen Entgelts    
2.1 Versteuerung der Umlage    
Zusatzbeitrag (steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG)   0,00 EUR
Steuerpflichtige Umlage des Arbeitgebers   206,25 EUR
Davon steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG   0,00 EUR
(211,50 EUR – 220,00 EUR Zusatzbeitrag)    
davon pauschal gem. § 40b EStG versteuert   89,48 EUR
dementsprechend individuell zu versteuern   116,77 EUR
(206,25 EU...

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