Die Leistungen aus der Pflichtversicherung werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag auf Betriebsrente muss bei der Zusatzversorgungseinrichtung selbst und nicht beim Arbeitgeber gestellt werden.

Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als 2 Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden. Gleiches gilt für eine Mitteilung, die zu einem höheren Anspruch führt (vgl. § 11 ATV).

Beanstandungen, dass die mitgeteilte Betriebsrente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine Rückzahlung nicht oder nicht in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt wurde, sind nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig.

Die 2-jährige Ausschlussfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ersten des Monats, für den die Betriebsrente zu zahlen ist. Gleiches gilt bei der laufenden Betriebsrente, wenn dem Berechtigten zwischenzeitlich eine Mitteilung über die laufende monatliche Betriebsrente zugegangen ist. Im Übrigen beginnt die Ausschlussfrist mit dem Zugang der Mitteilung über die entsprechende Leistung.

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