Das Punktemodell berücksichtigt auch soziale Komponenten. Dies bedeutet, dass bei bestimmten Sachverhalten dem Pflichtversicherten Versorgungspunkte gutgeschrieben werden, ohne dass entsprechende Beiträge entrichtet wurden. Die Leistungen daraus sind aus den Gesamterträgen, letztlich also durch die Beiträge der übrigen Pflichtversicherten zu finanzieren.

Soziale Komponenten werden berücksichtigt

  • bei Mutterschutzzeiten,
  • bei Elternzeiten,
  • bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten,
  • durch Gewährung von Mindestversorgungspunkten für Versicherte mit einer Versicherungszeit von mindestens 20 Jahren beim Start des Punktemodells.

3.10.1 Zusätzliche Versorgungspunkte bei Mutterschutzzeiten, § 9 Abs. 1 ATV

Zeiten eines Mutterschutzes (§ 3 Mutterschutzgesetz) sind Beschäftigungszeiten gleichgestellt. Sie gelten als vollwertige Versicherungszeiten (Umlagemonate) und werden bei der Berechnung der Rentenhöhe so behandelt, als hätte die Mutter während dieser Zeit (fiktiv) eine Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD) erhalten. Damit werden diese Zeiten den Zeiten während einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. bei Anspruch auf Krankengeldzuschuss gleichgestellt, ohne dass allerdings der Arbeitgeber Umlagen oder Beiträge zu entrichten hat. Die sich aus der Mutterschutzzeit ergebenden Rentenanwartschaften werden als soziale Komponenten aus den Überschüssen bzw. aus dem Kassenvermögen gewährleistet (5. Änderungstarifvertrag zum ATV vom 30.5.2011).

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 1.7.2005 (IV ZR 100/02) entschieden, dass bei der Berechnung der früheren Versicherungsrente nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VBLS a. F. die Zeiten des Mutterschutzes während einer Pflichtversicherung bei der VBL wie Umlagemonate zu berücksichtigen seien. Diese Entscheidung wirkte sich insoweit auf die Pflichtversicherung nach dem Punktemodell aus, als nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ATV die soziale Komponente bisher nur für Mutterschutzzeiten nach der Geburt gewährt wurde, während für Zeiten bis zur Geburt eine entsprechende Regelung fehlte. Diese wurde nun durch den 5. Änderungstarifvertrag zum ATV geschaffen.

Die soziale Komponente gilt für Mutterschutzzeiten ab dem 18.5.1990. An diesem Tag trat die europäische Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im betrieblichen System der sozialen Sicherheit in Kraft. Die Mutterschutzzeiten wurden durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.5.2011 als soziale Komponente aufgenommen.

Wie mit Zeiten vor dem 18.5.1990 zu verfahren ist, ist zurzeit nur für den Bereich der VBL tarifvertraglich entschieden. Durch Änderungstarifvertrag Nr. 6 (vom 24.11.2011) zum ATV wurde die Begrenzung auf Zeiten ab dem 18.5.1990 gestrichen. Somit kann nunmehr die Anerkennung aller Mutterschutzzeiten vor dem 1.1.2012 beantragt werden.

Für den Bereich des ATV-K steht eine solche Änderung des Tarifvertrags noch aus. Aus Gründen der Gleichbehandlung erkennen aber die Zusatzversorgungskassen auch Mutterschutzzeiten vor dem 18.5.1990 als versicherbar an.

Mutterschutzzeiten ab dem 1.1.2012 werden vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse in den Jahresmeldungen mitgeteilt. Damit wird ab diesem Zeitpunkt jede Mutterschutzzeit rentensteigernd berücksichtigt.

Mutterschutzzeiten, die vor dem 1.1.2012 liegen, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Versicherte dies bei der Zusatzversorgungskasse beantragt. Da die Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten als soziale Komponente ausgestaltet ist, erfolgt also keine Finanzierung durch den Arbeitgeber oder durch die Versicherte (die Anwartschaften sind von der Zusatzversorgungseinrichtung aus Überschüssen zu finanzieren).

Mutterschutzzeiten gelten – anders als die Elternzeit – als Versicherungszeiten, sodass sich hierdurch zusätzliche Umlage-/Beitragsmonate ergeben, die z. B. für die Erfüllung der Wartezeit wesentlich sein können.

Exkurs: Mutterschutz während einer bereits bestehenden Elternzeit

Nach einem Urteil des EuGH (C-116/09) vom 20.9.2007 ist es nicht mit Unionsrecht vereinbar, wenn eine schwangere Frau den Zeitraum des Erziehungsurlaubs/der Erziehungszeit nicht verändern kann, um den ihr zustehenden Mutterschaftsurlaub und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Beschäftigte können daher ihre bereits vereinbarte Elternzeit zur Inanspruchnahme einer erneuten Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 und 6 MuSchG vorzeitig beenden. Der Arbeitgeber hat der vorzeitigen Beendigung zuzustimmen.

Da in aller Regel (bei Verdiensten über 500 EUR) die soziale Komponente während eines Mutterschutzes (fiktive Entgeltfortzahlung) günstiger ist als die soziale Komponente während einer Elternzeit (500 EUR pro vollem Monat und Kind), ist eine Beendigung der Elternzeit aus zusatzversorgungsrechtlicher Sicht in vielen Fällen sinnvoll. Der verbliebene Teil der Elternzeit kann bis zu einer Dauer von 12 Monaten auf einen späteren Zeitpunkt – mit Zustimmung des Arbeitgebers – übertragen werden.

3.10.2 Zusätzliche Versorgungspunkte während der Elternzeit, § 9 Abs. 1 ATV

Bei Beschäftigten, bei denen das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nach der Geburt ...

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