Entscheidungsstichwort (Thema)

Streichung

 

Beteiligte

Formato u.a

Antonio Formato u. a

 

Tenor

Die Rechtssache C-116/09 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bezirksgericht Ried im Innkreis (Österreich) mit Entscheidung vom 13. Februar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 30. März 2009, in dem Strafverfahren

gegen

Antonio Formato u. a.

erlässt

DER PRÄSIDENT DER

ACHTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts P. Cruz Villalón

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit Schreiben vom 9. September 2010 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das am 9. September 2010 in der Rechtssache C-64/08, Engelmann (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), erlassene Urteil mit der Bitte übersandt, anzugeben, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten wünsche.

Rz. 2

Das Bezirksgericht Ried im Innkreis hat mit Schreiben vom 18. November 2010, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 22. November 2010, dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr aufrechterhalten wolle.

Rz. 3

Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

Rz. 4

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2708727

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