Wechselschichtzulage i. H v. 102,26 EUR monatlich erhält, wer

  • ständig
  • im Wechselschichtdienst eingesetzt ist und dabei
  • in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet (§ 33a Abs. 1 BAT).

Wechselschichten sind nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2 BAT "wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird".

Ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in den verschiedenen Arbeitsschichten ist nicht erforderlich.[1]

Der Angestellte muss jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats wieder in der Nachtschichtfolge auftauchen (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT).

Bei Berechnung der 40 Arbeitsstunden "in der Nachtschicht" sind nur die Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die in die dienstplanmäßige Nachtschicht fallen.

In der Spätschicht abgeleistete "Nachtarbeit" (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT) darf nicht angerechnet werden.[2]

Nachtschichten im Sinne von § 33a BAT sind jedoch – unabhängig von ihrer Bezeichnung – alle Schichten, in denen die Nachtarbeit zeitlich überwiegt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Der für Betreuer in einem Studentenwohnheim mit Schwerstbehinderten aufgestellte Dienstplan sieht vor:

Frühschicht: 7 – 16 Uhr

Spätschicht: 16 – 1 Uhr

Nachtschicht: 22 – 7 Uhr.

Auch die im Rahmen der "Spätschicht" geleisteten Stunden sind als Nachtarbeit im Sinne des § 33a BAT zu werten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge