Wechselschichtzulage i. H v. 102,26 EUR monatlich erhält, wer
- ständig
- im Wechselschichtdienst eingesetzt ist und dabei
- in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet (§ 33a Abs. 1 BAT).
Wechselschichten sind nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2 BAT "wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird".
Ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in den verschiedenen Arbeitsschichten ist nicht erforderlich.[1]
Der Angestellte muss jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats wieder in der Nachtschichtfolge auftauchen (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT).
Bei Berechnung der 40 Arbeitsstunden "in der Nachtschicht" sind nur die Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die in die dienstplanmäßige Nachtschicht fallen.
In der Spätschicht abgeleistete "Nachtarbeit" (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT) darf nicht angerechnet werden.[2]
Nachtschichten im Sinne von § 33a BAT sind jedoch – unabhängig von ihrer Bezeichnung – alle Schichten, in denen die Nachtarbeit zeitlich überwiegt.[3]
Der für Betreuer in einem Studentenwohnheim mit Schwerstbehinderten aufgestellte Dienstplan sieht vor:
Frühschicht: 7 – 16 Uhr
Spätschicht: 16 – 1 Uhr
Nachtschicht: 22 – 7 Uhr.
Auch die im Rahmen der "Spätschicht" geleisteten Stunden sind als Nachtarbeit im Sinne des § 33a BAT zu werten.
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