Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselschichtzulage im Pflegedienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 33a BAT ist über die Ableistung von 40 Nachtschichtstunden in je fünf Wochen hinaus ein - wenn auch nur annähernd - gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in den verschiedenen, grundsätzlich rund um die Uhr im monatlichen Wechsel stattfindenden Arbeitsschichten nicht erforderlich.

 

Normenkette

BAT §§ 33a, 15 Abs. 8, 8 Unterabs. 6

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 22.05.1992; Aktenzeichen 10 Sa 21/92)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 18.12.1991; Aktenzeichen 33 Ca 13507/91)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 1. November 1986 als Krankenpflegehelfer beschäftigt. Er ist im Pflegedienst des M -Krankenhauses eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.

Im Beschäftigungsbetrieb des Klägers wird der Pflegedienst ununterbrochen bei Tag und Nacht, werk-, sonn- und feiertags versehen. Hierzu ist Schichtarbeit, bestehend aus einem 1. Frühdienst, 2. Frühdienst, Spätdienst, Nachtdienst sowie einem variablen Zwischendienst eingerichtet. Nach den von der Krankenhausleitung monatlich im voraus aufgestellten Dienstplänen war der Kläger in unterschiedlichem Umfang im Früh-, (variablen) Zwischen-, Spät- oder Nachtdienst eingesetzt.

In der Zeit vom 2. bis zum 26. April 1991 befand sich der Kläger in Urlaub; anschließend arbeitete er vom 27. bis zum 30. April 1991 im Spätdienst. In den Monaten Mai und Juni 1991 leistete er folgende Dienste: Einen Spätdienst (1. Mai), fünf Nachtdienste (3. bis 7. Mai), fünf Frühdienste (10. bis 14. Mai), sechs Frühdienste (20. bis 25. Mai), fünf Nachtdienste (28. Mai bis 1. Juni), fünf Spätdienste (4. bis 8. Juni), fünf Frühdienste (12. bis 16. Juni), drei Spätdienste (17. bis 19. Juni), fünf Frühdienste (22. bis 26. Juni) und zwei Frühdienste (29. und 30. Juni).

Das beklagte Land zahlte dem Kläger für die Monate Mai und Juni 1991 jeweils eine Schichtzulage von 70,-- DM brutto. Mit seiner Klage vom 13. September 1991 verlangt der Kläger - soweit noch von Bedeutung - für beide Monate die Differenz zur tariflichen Wechselschichtzulage von monatlich 200,-- DM brutto, also 260,-- DM brutto (2 x 130,-- DM).

Zur Schicht- und Wechselschichtarbeit und deren Bezahlung bestimmt der BAT:

"§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 und 7 BAT:

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem

Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen

Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechsel-

schichten vorsieht, bei denen der Angestellte

durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Mo-

nats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge)

herangezogen wird. Wechselschichten sind wech-

selnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen

bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feier-

tags gearbeitet wird.

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schicht-

plan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel

der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von

längstens einem Monat vorsieht.

§ 33 a

Wechselschicht- und Schichtzulagen

(1) Der Angestellte, der ständig nach einem

Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der

einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Ar-

beitszeit in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8

Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei

in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens

40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen

oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet,

erhält eine Wechselschichtzulage von

200,-- DM monatlich.

(2) Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit

(§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, er-

hält eine Schichtzulage, wenn

a) er nur deshalb die Voraussetzungen des Ab-

satzes 1 nicht erfüllt,

aa) ... oder

bb) weil er durchschnittlich mindestens 40

Arbeitsstunden in der dienstplanmäßi-

gen oder betriebsüblichen Nachtschicht

nur in je sieben Wochen leistet,

b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeit-

spanne von mindestens

aa) 18 Stunden

bb) 13 Stunden

geleistet wird.

Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des

a) ...

b) Unterabsatzes 1 Buchst. b

aa) ...

bb) Doppelbuchst. bb 70,-- DM

montlich.

..."

Der Kläger ist der Auffassung, er habe in den Monaten Mai und Juni 1991 die tariflichen Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage erfüllt, da er dienstplanmäßig in einem Wechsel Früh- und Spätdienst sowie die erforderliche Anzahl von 2 x 40 Nachtstunden geleistet habe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn

260,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich

daraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustel-

lung zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung der Wechselschichtzulage nicht für gegeben, da der Kläger nicht regelmäßig in allen Schichtarten eingesetzt gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des beklagten Landes blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Wechselschichtzulage für die Monate Mai und Juni 1991, weil er in der Zeit vom 27. April bis 4. Juli 1991 Wechselschichtarbeit im Sinne von § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT verrichtet und innerhalb von 10 Wochen 80 Stunden Nachtdienst geleistet habe. Hierfür genüge zwar nicht allein eine Tätigkeit ausschließlich in der Frühschicht einschließlich der Ableistung von 40 Nachtarbeitsstunden innerhalb von fünf Wochen; es sei aber auch nicht erforderlich, daß die Heranziehung des Arbeitnehmers zu allen Schichten in etwa im gleichen Umfang erfolge. Abzustellen sei dabei nicht auf den ursprünglichen Dienstplan, sondern auf die letztlich praktizierte Diensteinteilung. Danach erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Zahlung der Wechselschichtzulage, wobei für die Berechnung des Fünf-Wochen-Zeitraumes für den Kläger vom Beginn seiner Arbeitsaufnahme nach dem Urlaubsende am 27. April 1991 auszugehen sei.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

II. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der Wechselschichtzulage nach § 33 a BAT in Höhe von monatlich 200,-- DM brutto zur tatsächlich gezahlten Schichtzulage von monatlich 70,-- DM brutto für die Monate Mai und Juni 1991, also 2 x 130,-- DM brutto = 260,-- DM brutto, zu.

1. Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen für die Zahlung der tariflichen Wechselschichtzulage nach § 33 a BAT von monatlich 200,-- DM brutto in den Monaten Mai und Juni 1991. Er war im streitigen Zeitraum ständig nach Dienstplänen eingesetzt, die einen regelmäßigen Wechsel seiner Arbeitszeit in Wechselschicht nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2 BAT vorsahen; dabei hat er in je 5 Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht gearbeitet.

a) Die Diensteinteilung des Klägers erfolgt nach Dienstplänen, die Schichtarbeit im tariflichen Sinne (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT), also einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsahen. Von Schichtarbeit ist auszugehen, wenn mehrere Arbeitnehmer eine Arbeitsaufgabe in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erledigen und dabei auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit tätig sind (BAG Urteil vom 18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 - AP Nr. 1 zu § 24 BMT-G II). Diese Voraussetzungen sind bei der Ausgestaltung des Pflegedienstes im M -Krankenhaus des beklagten Landes gegeben.

b) Die vom Kläger in den Monaten Mai und Juni 1991 geleistete Schichtarbeit ist Wechselschichtarbeit im Sinne des § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT. Unter Wechselschichten sind dabei Arbeitsschichten zu verstehen, in denen an allen Wochentagen, also auch sonn- und feiertags, Tag und Nacht, somit rund um die Uhr gearbeitet werden muß (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand September 1993, § 15 Rz 97; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann, BAT, Stand Juli 1993, § 33 a-Erl. 2). Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn der Angestellte nach dem Schichtplan abwechselnd in allen Schichtarten (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht) zur Arbeit eingesetzt wird (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO, § 33 a Rz 7; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Juni 1993, § 15-Erl. 21). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, da er in den Monaten Mai und Juni 1991 abwechselnd in verschiedenen Arbeitsschichten tätig geworden ist; der Kläger leistete Spätdienste, Frühdienste und Nachtdienste; dabei erfolgte der Wechsel zwischen den verschiedenen Diensten in einem Zeitabstand von weniger als einem Monat. Der Beginn der täglichen Arbeitszeit wechselt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann regelmäßig, wenn die Schichten nach dem Dienstplan täglich wechseln (BAG Urteil vom 19. Oktober 1989 - 6 AZR 111/88 - AP Nr. 4 zu § 35 BAT).

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist für die Zahlung der Wechselschichtzulage nicht vorauszusetzen, daß die verschiedenen Schichten (Früh-, Spät-, Nacht- oder Zwischendienst) in einem annähernd gleichen Umfang geleistet werden. Ein solches Erfordernis findet im BAT keine Stütze.

Bei der Auslegung des BAT ist dabei in erster Linie auf den Wortlaut abzustellen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Dabei ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen Niederschlag gefunden hat (BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deshalb berücksichtigt werden muß, weil nur daraus auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden kann.

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, daß der BAT in den §§ 33 a und 15 einen - wenn auch nur annähernd - gleichmäßigen Einsatz des Angestellten in den grundsätzlich "rund um die Uhr" stattfindenden Arbeitsschichten nicht verlangt. Im Wortlaut der maßgeblichen Tarifvorschriften ist eine derartige Voraussetzung nicht enthalten. Auch vom Sinn und Zweck der tariflichen Regelung her ist ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in allen Schichten nicht erforderlich. Dies folgt schon aus der Regelung in § 33 a Abs. 1 BAT, wonach die Zahlung der Wechselschichtzulage voraussetzt, daß der Angestellte in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet. Ein gleichmäßiger oder auch nur annähernd gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in der Nachtschicht würde jedoch eine höhere Stundenzahl erfordern. Ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in der Nachtschicht wird daher nach den ausdrücklichen tariflichen Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage nicht verlangt. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung über die Zahlung der Wechselschichtzulage. Nach § 33 a BAT ist diese nicht von der "Gleichgewichtigkeit" des Anfalls der verschiedenen Schichten abhängig, sondern vom Wechsel der täglichen Arbeitszeit und dem Erfordernis der Nachtarbeit in dem vorgeschriebenen Umfang. Die Tarifvertragsparteien haben in § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 den Begriff "Wechselschichtarbeit" definiert und in § 33 a Abs. 1 BAT die Bezugsvoraussetzungen für die Wechselschichtzulage geregelt. Aus beiden Tarifbestimmungen ergibt sich, daß die Tarifvertragsparteien über die Beteiligung am Wechselschichtsystem "rund um die Uhr", die einmonatige Schichtfolge und ein bestimmtes Nachtdienstvolumen von 40 Arbeitsstunden innerhalb von je fünf Wochen weitere Anforderungen nicht aufgestellt haben. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 23. Juni 1993 (- 10 AZR 127/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen - und - 10 AZR 164/92 -) dementsprechend ausgeführt, daß mit der Wechselschichtzulage allein die sich aus der Arbeit in Wechselschicht überhaupt und einer bestimmten Zahl von Nachtstunden ergebenden Belastungen vergütet werden sollen.

Soweit in der Kommentarliteratur ohne weitere Begründung davon ausgegangen wird, die allgemeine arbeitsrechtliche Bedeutung des Begriffs der Wechselschichtarbeit verlange, daß die Heranziehung des Angestellten zu allen Schichten in etwa gleichgewichtig sei (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, § 33 a-Erl. 2; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann, aaO, § 33 a-Erl. 2; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO, § 33 a Rz 7), kann das weder dem Begriff der Wechselschichtarbeit noch dem Sinn und Zweck der Regelung über die Zahlung einer Wechselschichtzulage in § 33 a BAT entnommen werden.

c) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß für den Anspruch des Klägers auf Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 33 a BAT tatsächlich erfolgte Änderungen des Dienstplanes ohne Bedeutung sind. Maßgebend ist danach allein, daß der Angestellte "nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht".

d) Der Kläger hat in den Monaten Mai und Juni 1991 die von § 33 a BAT vorausgesetzten durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht in je fünf Wochen geleistet. Er hat in diesem Zeitraum insgesamt 10 Nachtdienste mit zusammen 87 Arbeitsstunden (78,3 Arbeitsstunden im Mai 1991; 8,7 Arbeitsstunden im Juni 1991) erbracht; bezogen auf die Monate Mai und Juni 1991 sind das mehr als 40 Stunden in je fünf Wochen. Dabei ist davon auszugehen, daß bei der Feststellung, ob im Durchschnitt in je fünf Wochen 40 Nachtarbeitsstunden geleistet worden sind, ein Zeitraum von zehn Wochen zugrunde zu legen ist (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, § 33 a-Erl. 2; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO, § 33 a Rz 9). Unter Berücksichtigung der tariflichen Voraussetzung, daß die 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht "durchschnittlich" in je fünf Wochen geleistet werden müssen, ergibt sich bei Zugrundelegung eines Zehn-Wochen-Zeitraums für den vorliegenden Fall, daß diese Voraussetzung unabhängig davon gegeben ist, welchen Beginn man für die Berechnung des Fünf-Wochen-Zeitraums zugrundelegt, etwa den Dienstantritt nach dem Urlaub des Klägers (27. April 1991), den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 33 a BAT (1. April 1991) oder den Jahresbeginn 1991 (1. Januar).

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Da die Vorinstanzen der Klage zu Recht stattgegeben haben, bleibt die Revision des beklagten Landes ohne Erfolg.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Matthes Hauck Böck

Staedtler Tirre

 

Fundstellen

BAGE 74, 345-351 (LT1)

BAGE, 345

BB 1994, 796

DB 1994, 2191-2192 (LT1)

NZA 1994, 805

NZA 1994, 805-807 (LT1)

ZTR 1994, 244-246 (LT1)

AP § 33a BAT (LT1), Nr 2

ArbuR 1995, 111-112 (LT1)

EzBAT § 33a BAT, Nr 3 (LT1)

PersV 1995, 527 (L)

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