1 Einleitung

Neben der "Vergütung im engeren Sinne" (Grundvergütung und Ortszuschlag) werden dem Angestellten Zulagen unterschiedlichster Art und Höhe gewährt:

Zum Beispiel

nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte

  • allgemeine Stellenzulagen
  • Meister-, Techniker-, Programmiererzulagen
  • Außendienstzulagen in der Steuerverwaltung
  • Zulagen für Angestellte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

nach § 24 BAT

nach § 33 BAT (Einzelheiten unter Zulagen)

  • Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen
  • Baustellenzulage
  • Zulagen für Kassen- und Vollstreckungsdienst

nach § 33a BAT

  • Wechselschicht- und Schichtzulagen

nach § 56 BAT

nach der Anlage 1 a zum BAT

nach der Anlage 1 b zum BAT

  • Zulagen für Pflegepersonen in Intensivstationen, geriatrischen, psychiatrischen Abteilungen oder Stationen
  • Krankenhausbetriebsleitungszulagen

nach den Sonderregelungen

Zulagen für Angestellte

  • im Flugsicherungsdienst (SR 2 h)
  • im Wetterdienst (SR 2 i)
  • an Theatern und Bühnen (SR 2 k)
  • in Kernforschungseinrichtungen (SR 2 o)
  • der Sparkassen (SR 2 s)
  • in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke) und Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung) (SR 2 t)
  • in Nahverkehrsbetrieben (SR 2 u)

nach dem TV über eine Zulage für Angestellte mit Aufgaben nach dem

Asylverfahrensgesetz

[1] Z.B. Funktionszulage für Tätigkeiten mit Magnetbandschreibmaschinen oder anderen Textverarbeitungsautomaten (Protokollnotiz Nr. 6 des Teils II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT).
[2] Z.B. für Angestellte im Schreibdienst, die sich durch herausragende Leistungen und besondere Zuverlässigkeit auszeichnen (Protokollnotiz Nr. 4 zur Vergütungsordnung, Teil II, N).

2 Allgemeine Stellenzulage

Rechtsgrundlage für die allgemeine Zulage ist der "Tarifvertrag über die Zulagen an Angestellte" (Fassung Bund/Länder bzw. VkA) vom 17.5.1982, der inzwischen mehrfach ergänzt und geändert wurde.

Nach § 1 des TV über Zulagen erhalten alle Angestellten, die unter die Anlagen 1a und 1b zum BAT fallen, eine allgemeine Zulage.

Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der "Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" nicht unter die Anlage 1a zum BAT fallen, erhalten die allgemeine Zulage seit 1.1.1990 ebenfalls (§ 2 Abs. 3 des TV über Zulagen).

Die aktuellen Beträge der allgemeinen Zulage für die Tarifgebiete Ost und West finden Sie in den Vergütungstabellen im Bereich Rechtsquellen

 
Praxis-Tipp

Nicht normativ tarifgebundenen BAT-Anwendern wird empfohlen, die allgemeine Zulage der Grundvergütung zuzuschlagen. Auf die Ausführungen im Stichwort "BAT-Anwender" zur Vereinfachung des Zulagenwesens wird verwiesen.

3 Techniker-, Programmierer- und Meisterzulage

Die Techniker-, Programmierer- und Meisterzulagen sind ebenso wie die allgemeine Stellenzulage

im Tarifvertrag über eine Zuwendung an Angestellte geregelt.

Dort sind auch die näheren Einzelheiten, wie z.B. die Berücksichtigung bei der Berechnung anderer tariflicher Leistungen oder die Nebeneinanderzahlung mehrerer unterschiedlicher Zulagen festgelegt.

3.1 Technikerzulage

Angestellte der Vergütungsgruppen Va bis IIa mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit erhalten eine Technikerzulage in Höhe von 23,01 EUR monatlich (§ 3 Abs. 1 TV über Zulagen an Angestellte).

Eine "technische Ausbildung" im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Angestellte erfolgreich eine Schule besucht hat, deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt (Nr. 2 der Vorbemerkungen/Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung, Anlage 1a zum BAT).

Die Zulage ist auch zu zahlen an

  • sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (§ 3 Abs. 1 S. 2) und
  • nach § 3 Abs. 2 gleichgestellte Angestellte, z.B. gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung.

3.2 Programmiererzulage

Angestellte der Vergütungsgruppen Vb bis IIb sowie IIa, die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen beschäftigt sind, erhalten eine Programmiererzulage von monatlich 23,01 EUR (§ 4 Abs. 1 TV über Zulagen an Angestellte).

Ausgenommen sind:

  • Angestellte der Vergütungsgruppe V b, die in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 aufgeführt sind (und damit auch die niedrigere allgemeine Zulage erhalten).

    Dies sind insbesondere Angestellte in der Anwendungsprogrammierung, Produktionssteuerung und der Maschinenbedienung, die über einen Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe Vc in die Vergütungsgruppe V b aufgestiegen sind.

  • Angestellte der Vergütungsgruppe IIa mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und en...

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