1 Einleitung

Vorbemerkung

Nachfolgend wird hinsichtlich der Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen die männliche Form verwendet. Dies geschieht ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Transparenz. Eine Diskriminierung ist hiermit weder verbunden noch beabsichtigt.

Am 1.1.2017 ist die Entgeltordnung im Bereich der VKA in Kraft getreten. Sie löste die Eingruppierungsregelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) einschließlich der Vergütungsordnung ab. Seit dem 1.4.1961 bestimmte der BAT/BAT-O mehr als 40 Jahre die Rechtsverhältnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst. Angesichts der zunehmenden Kritik an der Komplexität wie Kostenstruktur der Regelungen des BAT/BAT-O waren sich die Tarifvertragsparteien einig, dass eine umfassende Reform des öffentlichen Dienstrechts dringend notwendig ist. Es galt, den als antiquiert empfundenen BAT/BAT-O durch ein neues, modernes Tarifrecht abzulösen. Am dringendsten wurde der Reformierungsbedarf im Bereich der Eingruppierung empfunden. Die bisherigen Eingruppierungsregelungen für Angestellte und Arbeiter in der Vergütungsordnung Anlage 1a und Anlage 1b sowie in den Lohngruppenverzeichnissen waren außerordentlich umfangreich, vielgestaltig und derart komplex, dass selbst erfahrene Praktiker Probleme bei der Umsetzung hatten. So enthält die Anlage 1a und Anlage 1b etwa 17.000 Merkmale, u. a. auch so bedeutsame wie das des Bisamrattenjägers. Daher vereinbarten sie in der Prozessvereinbarung vom 9.1.2003, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes grundlegend neu zu gestalten. Der Modernisierungsprozess sollte bis zum 31.1.2005 abgeschlossen sein. Die Verhandlungen erwiesen sich jedoch angesichts der Komplexität der Materie als außerordentlich schwierig. Aufgrund der Kündigung der gesondert kündbaren Arbeitszeitvorschriften des BAT/BAT-O am 25.3.2004 seitens der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) erklärten die Gewerkschaften die Verhandlungen mit der TdL für gescheitert und setzten die Verhandlungen alleine mit Bund und VKA fort. Diese Verhandlungen führten schließlich zum Abschluss des TVöD, der am 1.10.2005 in Kraft trat.

Ursprünglich war bei den Reformverhandlungen beabsichtigt, mit dem neuen Tarifrecht zeitgleich das als veraltet und überholt angesehene Eingruppierungsrecht zu reformieren. Hierzu wurde auch eine eigene Projektgruppe "Eingruppierung" eingerichtet. Es wurde auch eine Einigung über einige Eckpunkte erzielt wie:

  • Einführung einer neuen Entgeltgruppe 1,
  • Erhalt der Tarifautomatik,
  • Anknüpfung des Bewertungsverfahrens am Arbeitsvorgang und an der überwiegend auszuübenden Tätigkeit,
  • Abschaffung der Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege.

Es zeigte sich jedoch, dass das Ziel, das bisherige Eingruppierungsrecht unter Ablösung der Vergütungsordnungen und der Lohngruppenverzeichnisse durch ein neues, eigenständiges und transparentes Eingruppierungsrecht zu ersetzen, innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens nicht zu verwirklichen war. Daher einigten sich zunächst die Tarifvertragsparteien des TVöD und später des TV-L darauf, bei Inkrafttreten des neuen Tarifrechts die bisherigen Eingruppierungsregelungen vorläufig beizubehalten und die Verhandlungen über das neue Eingruppierungsrecht gesondert fortzuführen.

Dementsprechend waren die Regelungen zur Eingruppierung in den §§ 12 und 13 TVöD nicht belegt. Es hieß dort, dass die Eingruppierung und die Eingruppierung in besonderen Fällen im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt werden.

Im Jahr 2006 wurden im Bereich des TVöD vonseiten des Bundes, der VKA und den Gewerkschaften Kommissionen gebildet. Diese haben die Verhandlungen 2007 zur neuen Entgeltordnung aufgenommen. Nach und nach hat man sich angesichts der Schwierigkeit und Komplexität der Materie nach erfolglosen Versuchen einer Neukonzeption des Eingruppierungsrechtes von der Idealvorstellung eines völlig neuen Eingruppierungsrechtes verabschiedet und im Rahmen der Tarifeinigung vom 27.2.2010 eine Prozessvereinbarung zur Fortführung der Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD abgeschlossen. Grundlage der weiteren Verhandlungen sollten die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze, die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und die zusätzlichen Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen bilden.

Im Bereich der TdL verlief die Entwicklung ähnlich. Man hat die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung nach dem Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 zunächst nicht aufgenommen. In der Folge fanden Tarifgespräche statt zur Klärung, ob überhaupt eine Grundlage für die Aufnahme von Erfolg versprechenden Tarifverhandlungen bestand. Auch hier setzte sich die Erkenntnis durch, dass die beiderseitigen Vorstellungen von einem neuen, innovativen und modernen Eingruppierungsrecht sehr weit auseinanderlagen und auch die Kostenneutralität nicht gewahrt war. Man verabschiedete sich daher – wie auch im Bereich des Bundes und der VKA – vom Vorhaben einer völligen Neukonzeption des Eingruppierungsrechtes und einigte sich im ...

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