Für vom BAT auf den TVöD übergeleitete Beschäftigte des Bundes gilt:

Stand bei Überleitung am 30.9.2005 eine Vergütungsgruppenzulage zu oder wurde innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende Tätigkeit übertragen, wird die Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage weitergezahlt, so lange wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird (§ 9 TVÜ-Bund). Im Falle einer Höhergruppierung wegen Inkrafttretens des TV EntgO Bund auf Antrag des Beschäftigten entfiel die Besitzstandszulage zum 1.1.2014 (§ 26 Abs. 3 TVÜ-Bund).

Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund erstmalig der Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, erhält der Beschäftigte nach § 28 TVÜ-Bund auf Antrag diese Zulage. § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVÜ-Bund (Frist bei Höhergruppierung auf Antrag) gilt entsprechend.

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