Sind Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen) erhalten, auf Antrag höhergruppiert, entfällt diese Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2014, und zwar vollständig (§ 26 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund). Abweichend vom Grundsatz der betragsmäßigen Stufenzuordnung gilt nach § 26 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund Folgendes: Für die Anwendung der betragsmäßigen Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVöD bzw. nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung wird zu dem bisherigen Tabellenentgelt die wegfallende Zulage hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. Dadurch erhöht sich der Basisbetrag für die betragsmäßige Stufenzuordnung um den Betrag der Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulage), ggf. wird hierdurch eine höhere Stufe als ohne Berücksichtigung der Zulage erreicht. Sofern derartige Entgeltbestandteile außer-/übertariflich gewährt werden, ist entsprechend zu verfahren (z. B. bei den im Rundschreiben vom 24. Oktober 2005 – D II 2 – 220 210-1/9 – geregelten übertariflichen Besitzstandszulagen, die anstelle der Bewährungszulage für Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst jeweils nach den Fußnoten 1 zur VergGr. VII BAT des Teils II Abschn. N UA I, II und III der Anlage 1a zum BAT gewährt werden).

Praxis-Beispiel

Ein im Jahre 1995 eingestellter Beschäftigter mit Tätigkeiten als Techniker (Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt L Unterabschnitt 1 der Anlage 1a zum BAT) und Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 (klein) mit verlängerten Stufenlaufzeiten (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) erhält nach Überleitung in den TVöD aufgrund § 9 Abs. 1 TVÜ-Bund eine Besitzstandszulage anstelle der früheren Vergütungsgruppenzulage, welche am 31. Dezember 2013 eine Betragshöhe von 123,34 EUR monatlich aufweist. Nach Überleitung in den TV EntgO Bund und in die Entgeltgruppe 9a Stufe 5 (3.208,16 EUR) stellt er fristgerecht einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund.

Weil sich für den Beschäftigten nach § 12 (Bund) TVöD und den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschnitt 41 der Entgeltordnung (Technikerinnen und Techniker) eine höhere Entgeltgruppe ergibt, ist er auf seinen Antrag hin ab dem 1. Januar 2014 in der höheren Entgeltgruppe 9b eingruppiert. Zugleich entfällt die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulage). Die Stufenzuordnung richtet sich abweichend vom Grundsatz nach den besonderen Regelungen des § 26 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund: Für die betragsmäßige Stufenzuordnung wird dem Tabellenentgelt des Beschäftigten die wegfallende Zulage in der zuletzt erreichten Höhe von 123,34 EUR hinzugerechnet, also 3.208,16 EUR bisheriges Tabellenentgelt + 123,34 EUR Vergütungsgruppenzulage = 3.331,50 EUR erhöhte Basis für die Stufenzuordnung. Daraufhin wird er in der höheren Entgeltgruppe 9b betragsmäßig nicht der niedrigeren Stufe 4 (3.208,16 EUR) zugeordnet plus Zahlung Garantiebetrag in Höhe von 85,14 EUR, sondern der Stufe 5 (3.496,68 EUR). Sein Höhergruppierungsgewinn im Vergleich zum letzten Tabellenentgelt ein schließlich Vergütungsgruppenzulage beträgt 165,18 EUR monatlich.

Im Übrigen sind sich die Tarifvertragsparteien einig, dass im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen) nur in der Ausgangsentgeltgruppe dem Tabellenentgelt hinzugerechnet wird (Niederschriftserklärung zu § 26 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund).

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