Sind Beschäftigte, die sowohl eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen) als auch eine Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund (Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage) erhalten, auf Antrag höhergruppiert, entfallen beide Besitzstandszulagen rückwirkend ab dem 1. Januar 2014, und zwar vollständig (§ 26 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Bund). Abweichend vom Grundsatz der betragsmäßigen Stufenzuordnung gilt in diesen Fällen nach § 26 Abs. 5 Satz 2 bis 4 TVÜ-Bund Folgendes: Für die Anwendung der betragsmäßigen Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVöD bzw. nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung werden zu dem jeweiligen bisherigen Tabellenentgelt die beiden wegfallenden Besitzstandzulagen hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. Ergibt sich durch die Höhergruppierung die Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe als in der bisherigen Entgeltgruppe, wird die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. Ist dadurch am Tag der Höhergruppierung in der höheren Entgeltgruppe die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit von Neuem. Diese besondere Stufenzuordnung kann insbesondere bei Höhergruppierungen auf Antrag von Meistern (Zusammentreffen von Vergütungsgruppenzulage und Meisterzulage) oder bei Ingenieuren und nautischen Beschäftigten (Zusammentreffen von Vergütungsgruppenzulage und Technikerzulage) zum Tragen kommen. Im Ergebnis handelt es sich hierbei um eine Mischform der beiden zuvor beschriebenen besonderen Stufenzuordnungen nach § 26 Abs. 3 und 4 TVÜ-Bund. Faktisch wird allerdings bereits die erhöhte Basis für die Stufenzuordnung durch die Berücksichtigung der beiden wegfallenden Zulagen nach § 26 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Bund ganz überwiegend zu einer stufengleichen Stufenzuordnung führen, so dass die weiteren Regelungen des § 26 Abs. 5 Satz 3 und 4 TVÜ-Bund in aller Regel keine Anwendung finden werden.

Praxis-Beispiel

Ein im Jahre 1998 eingestellter Handwerksmeister (Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT) mit Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 (klein) mit verlängerten Stufenlaufzeiten (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) erhält am 31. Dezember 2013 aufgrund § 9 TVÜ-Bund eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 164,45 EUR monatlich und aufgrund der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung eine persönliche Zulage anstelle der früheren Meisterzulage in Höhe von 38,35 EUR monatlich. Nach Überleitung in den TV EntgO Bund mit Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a und weiteren Anspruchs auf die Meisterzulage aufgrund § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund stellt er fristgerecht einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund. Er ist in der Entgeltgruppe 9a der Stufe 5 zugeordnet (3.208,16 EUR). Zum Zeitpunkt der Überleitung ist er der Stufe 5 bereits mehr als 6 Jahre zugeordnet.

Weil sich für den Beschäftigten nach § 12 (Bund) TVöD und den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschnitt 32 der Entgeltordnung (Geprüfte Meisterinnen und Meister) eine höhere Entgeltgruppe ergibt, ist er auf seinen Antrag hin ab dem 1. Januar 2014 in der höheren Entgeltgruppe 9b eingruppiert. Zugleich entfallen sowohl die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 164,45 EUR) als auch die Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund (Meisterzulage in Höhe von 38,35 EUR), macht zusammen 202,80 EUR monatlich. Die Stufenzuordnung richtet sich abweichend vom Grundsatz nach den besonderen Regelungen des § 26 Abs. 5 Satz 2 bis 4 TVÜ-Bund. Für die Anwendung der betragsmäßigen Stufenzuordnung werden zu dem bisherigen Tabellenentgelt in der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 die beiden wegfallenden Besitzstandzulagen hinzugerechnet; also 3.208,16 EUR bisheriges Tabellenentgelt + 202,80 EUR Zulagen = 3.410,96 EUR erhöhte Basis für die Stufenzuordnung. Daraufhin wird er in der höheren Entgeltgruppe 9b betragsmäßig nicht der niedrigeren Stufe 4 (3.208,16 EUR) zugeordnet plus Zahlung Garantiebetrag in Höhe von 85,14 EUR, sondern der Stufe 5 (3.496,68 EUR). Sein Höhergruppierungsgewinn im Vergleich zum letzten Tabellenentgelt einschließlich Zulagen beträgt 85,72 EUR monatlich. Da sich bereits durch die Erhöhung der Basis für die betragsmäßige Stufenzuordnung nach § 26 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Bund die stufengleiche Zuordnung zur Stufe 5 (Endstufe) ergibt, können aus der Regelung in § 26 Abs. 5 Satz 3 und 4 TVÜ-Bund keine weitergehenden Ansprüche erwachsen.

Im Übrigen sind sich die Tarifvertragsparteien einig, dass im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe die Mitnahme der Stufenlaufzeit nur bei der ersten dazwischenliegenden Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 TVöD erfolgt (Niederschriftserklärung zu § 26 Abs. 4 und ...

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