BAG, Urteil v. 19.10.2017, 8 AZR 845/15

Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen.

Sachverhalt

Der Kläger, vorexaminierter Apothekenangestellter, war seit 1987 bei der ehemaligen Beklagten zu 1.) in deren Apotheke, einem Kleinbetrieb i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG, beschäftigt. Diese kündigte mit Schreiben vom 28.11.2013 sämtliche Arbeitsverhältnisse – darunter befand sich auch der Kläger – zum 30.6.2014. Der Kläger hatte die damalige Kündigung nicht angegriffen. Die vormalige Beklagte zu 1.) führte die Apotheke jedoch über den 30.6.2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl fort. Ab dem 1.9.2014 übernahm die Beklagte zu 2.) die Apotheke einschließlich des Warenlagers. Grundlage hierbei war ein Kaufvertrag, in welchem die Beklagte zu 2.) sich auch zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von 3 Arbeitnehmern verpflichtet hatte.

Der Kläger klagte nun sowohl gegen die vormalige Beklagte zu 1.) als auch die Beklagte zu 2.) auf Wiedereinstellung.

Die Entscheidung

Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der Berufung und Revision verfolgte er nur noch seinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2.) weiter. Auch dies war erfolglos.

Das Gericht urteilte, dass ein Wiedereinstellungsanspruch grds. nur Arbeitnehmern zustehe, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen, was vorliegend nicht der Fall war. Ob sich in Kleinbetrieben wie hier ggf. ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch aus § 242 BGB ergeben könne, bedurfte keiner Entscheidung; denn der Kläger hätte diesen Anspruch nur gegenüber der vormaligen Beklagten zu 1.) verfolgen können; diese Klage war aber rechtskräftig abgewiesen worden.

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