In diesem Zusammenhang sind insbesondere Entscheidungen ergangen, inwieweit der Arbeitgeber bei seinen Weisungen im Hinblick auf Tätigkeitsbestimmungen Gewissenskonflikte des Arbeitnehmers aus dem grundrechtsrelevanten Bereich zu berücksichtigen hat.[1]

Das BAG[2] führt aus, dass es in der Regel wie auch für den vorliegenden Fall nicht der unmittelbaren Anwendung von Grundrechten (hier Art. 4 GG) noch der Anwendung des § 242 BGB bedarf. Die Einschränkung ergebe sich vielmehr aus § 315 BGB in Verbindung mit dem einschlägigen Grundrecht. Weiter ist danach jedoch insbesondere in die Abwägung mit einzubeziehen, ob der Arbeitnehmer schon bei Vertragsschluss mit den konkreten Tätigkeitsbestimmungen rechnen musste, dies also für ihn vorhersehbar war, weiter aus betrieblichen Gründen auch künftig mit derartigen Weisungen zu rechnen ist und nicht zuletzt, ob der Arbeitgeber in der Lage ist, durch organisatorische Maßnahmen von Tätigkeitsübertragungen im Einzelfall, die den Arbeitnehmer in Konflikte bringen, ohne größere Probleme abzusehen.

 
Praxis-Beispiel

Einstellung bei einem Amt, das mit militärischen Aufgaben betraut ist, und spätere Geltendmachung von Gewissenskonflikten.

Diese Entscheidungen sind zu Recht auf Kritik[3] gestoßen, da zum einen die Geltung von bestimmten Grundrechten für den Privatrechtsverkehr problematisch ist und dem Arbeitnehmer dadurch zu Lasten des Arbeitgebers - objektiv nahezu unprüfbar - die Möglichkeit gegeben wird, arbeitsvertraglichen Pflichten auszuweichen.

 
Praxis-Beispiel

Nach Rückkehr aus der Elternzeit teilt eine Arbeitnehmerin mit, dass sie aus religiösen Gründen künftig ein Kopftuch tragen werde. Der Arbeitgeber ordnet an, das Kopftuch während der Arbeitszeit nicht zu tragen , da er Störungen und wirtschaftliche Beeinträchtigungen erwartet.

Nach dem BAG[4] ist die Nichtbefolgung der Anordnung kein Kündigungsgrund, da es in einem solchen Fall dem Arbeitgeber durchaus zuzumuten ist, zunächst einmal einen Einsatz zuzulassen und die Entwicklung abzuwarten.

Im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit ist diese Entscheidung vertretbar, da hier nicht die Tätigkeit als solche in Frage gestellt wird und es nicht von vornherein erwiesen ist, dass es zu Störungen und Beeinträchtigungen der Arbeitgeberinteressen kommt. Sollte sich dies später doch herausstellen, müsste sicher eine erneute Abwägung stattfinden.

[3] Reuter, BB 1986, 385 ff.; Anmerkung zu BAG AP Nr. 27 zu § 611 BGB Direktionsrecht.

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