1Für die Beschäftigten von

 

1.

nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder

 

2.

Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 des Gesetzes als selbständige Dienststellen gelten oder dazu erklärt worden sind, oder

 

3.

Stellen, die nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes als eine Dienststelle gelten, oder

 

4.

Dienststellen, die nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes einer anderen Dienststelle zugeteilt worden sind,

kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen. 2Ist wegen der geringen Zahl der Wahlberechtigten das Wahlgeheimnis gefährdet, so hat der Wahlvorstand anzuordnen, daß der Inhalt der hierbei verwendeten Wahlurnen vor Feststellung des Wahlergebnisses mit dem Inhalt der bei der allgemeinen Wahlhandlung verwendeten Wahlurnen vermischt wird. 3Statt das in Satz 1 und 2 vorgesehene Verfahren durchzuführen, kann der Wahlvorstand in den Fällen des Satz 1 die briefliche Stimmabgabe anordnen. 4Wird die briefliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten[1] [Bis 26.11.2015: wahlberechtigten Beschäftigten] die in § 16a Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

[1] Geändert durch Zwölfte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 27.11.2015.

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