Bei Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung (z. B. Elternzeit, Bezug von Krankengeld, Beurlaubung ohne Bezüge) kann kein Entgelt (mehr) umgewandelt werden. Eine bestehende Entgeltumwandlung wird dann beitragsfrei gestellt. Der Beschäftigte hat aber die Möglichkeit, neben der beitragsfreien Entgeltumwandlung eine weitere freiwillige Versicherung (ohne die Förderung der Entgeltumwandlung, aber evtl. mit Riester-Förderung) abzuschließen und selbst die Beiträge einzuzahlen um Versorgungslücken zu vermeiden. Wurde die Entgeltumwandlung wegen einer Elternzeit beitragsfrei gestellt, so hat der Beschäftigte (wegen § 112 VVG) einen Anspruch darauf, die Entgeltumwandlung unmittelbar nach der Elternzeit mit den Bedingungen des früheren Tarifs fortzuführen.

Geht ein Beschäftigter in Kurzarbeit, so bleibt sein Anspruch auf Entgeltumwandlung dem Grunde nach bestehen. Die Umwandlung von Entgelt ist bei einer infolge von Kurzarbeit verminderten Entgeltzahlung weiterhin möglich. Die Beiträge können reduziert werden oder es kann auch eine Beitragsfreistellung erfolgen. Bei Kurzarbeit Null erhält der Beschäftigte kein Entgelt, in diesen Fällen ist damit auch keine Entgeltumwandlung mehr möglich (die freiwillige Versicherung wird für diese Zeit beitragsfrei gestellt). Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung und kann daher nicht für eine Entgeltumwandlung verwendet werden. Eine bestehende Entgeltumwandlung mindert das Kurzarbeitergeld nicht. Basis für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist die sog. Nettoentgeltdifferenz (§ 106 SGB III).

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