Die Umwandlung von Entgelt ist auch bei einer infolge von Kurzarbeit verminderten Entgeltzahlung weiterhin möglich. Auf Wunsch des Versicherten kann die Beitragszahlung zu einer freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung kostenfrei vermindert oder auch beitragsfrei gestellt werden. Die Umwandlung von Entgelt setzt allerdings bereits begrifflich voraus, dass der Beschäftigte tatsächlich Arbeitsentgelt erhält. Bei "Kurzarbeit Null" ist dies nicht der Fall. Somit wird die Entgeltumwandlung unmöglich. Auch das von der Arbeitsagentur ausgezahlte Kurzarbeitergeld kann nicht für die Entgeltumwandlung herangezogen werden, denn es stellt als Lohnersatzleistung gerade kein umwandlungsfähiges Entgelt dar. Eine bestehende Entgeltumwandlung mindert das Kurzarbeitergeld nicht. Basis für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist die sog. Nettoentgeltdifferenz (§ 106 SGB III).

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