Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitbestimmung. Gesundheitsschutz. Krankenhaus. Schutzkleidung. Auswahl. Mitbestimmung hinsichtlich der Schutzkleidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Auswahl von Schutzkleidung für Beschäftigte des Krankenhauses unterliegt der Mitbestimmung aus § 79 Abs. 1 Nr. 8 LPVG (Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen). Dies gilt auch, wenn die Dienststelle auf ein einheitliches Erscheinungsbild einzelner Beschäftigungsgruppen im Krankenhaus Wert legt.

2. Die Auswahl von Schutzkleidung unterliegt nicht der Mitbestimmung aus § 79 Abs. 3 Nr. 8 LPVG (Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten).

 

Normenkette

LPVG § 79 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Nr. 8; BPersVG § 75 Abs. 3 Nrn. 11, 15

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 08.09.1993; Aktenzeichen PVS-L 26/92)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 1993 – PVS-L 26/92 – wird festgestellt: Der Antragsteller hat bei der Anschaffung neuer Schutzkleidung mitzubestimmen gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 8 Landespersonalvertretungsgesetz. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller ist Dienststellenpersonalrat des Kreiskrankenhauses. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Anschaffung von Schutzkleidung der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Der Verwaltungsleiter des Kreiskrankenhauses, bei dem der Antragsteller gebildet ist (weiterer Beteiligter zu 2), legte dem Antragsteller am 14.8.1991 mit der Bitte um Zustimmung den Entwurf des Krankenhausdezernenten des Landkreises über Richtlinien vor für die Beschaffung, das Tragen und die Unterhaltung von Schutzkleidung für die drei Kreiskrankenhäuser des Landkreises. Nach dem Entwurf bestimmt die Krankenhaus Verwaltung die Art, die Beschaffenheit sowie im Rahmen der Anlage die Zahl der bereitzustellenden Schutzkleidungsstücke. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die im Rahmen der Richtlinien bestimmte Schutzkleidung zu tragen.

Der Antragsteller stimmte unter der Bedingung zu, daß insbesondere über die Punkte, deren nähere Regelung der Krankenhaus Verwaltung vorbehalten war, eine Dienstvereinbarung getroffen wird. Eine solche Dienstvereinbarung wurde vom Verwaltungsleiter und vom Antragsteiler gemeinsam erarbeitet und vom Antragsteller am 27.11.1991 beschlossen. Vorgesehen war u.a. eine Beteiligung des Antragstellers bei der Auswahl neu zu beschaffender Schutzkleidung. Der Entwurf der Dienstvereinbarung hatte insoweit folgenden Wortlaut: Bei der Auswahl neu zu beschaffender Schutzkleidung und Besonderer Schutzkleidung (Erteilung von Lieferaufträgen, Auswahl der Gewebearten usw.) wird der Personalrat beteiligt. Dabei ist speziell zu prüfen, ob Mischgewebe durch reine Baumwolle ersetzt werden kann. (Wirtschaftlichkeit bei Anschaffung und Reinigung). (Bemerkung: Der derzeitige Liefervertrag läuft Ende 1992 aus.)

Der Verwaltungsleiter unterzeichnete die Dienstvereinbarung nicht, da er seine Auffassung über die Beteiligung des Antragstellers bei der Auswahl der Schutzkleidung geändert hatte.

Meinungsverschiedenheiten bestehen insbesondere über die Frage der Ersetzung von Mischgewebe durch Baumwollgewebe. Ein letzter vergeblicher Einigungsversuch fand am 22.1.1992 statt. Sodann legte der Antragsteller die Angelegenheit durch Schreiben vom 29.1.1992 nach § 69 Abs. 3 LPVG dem Kreistag vor.

Durch Schreiben vom 13.4.1992 teilte der Krankenhausdezernent dem Antragsteller mit, daß ein Mitbestimmungsverfahren nicht durchzuführen und eine Dienstvereinbarung nicht abzuschließen sei. Die Auswahl und die Materialbeschaffenheit der Schutzkleidung unterliege nicht der Mitbestimmung. Durch Schreiben vom 8.5.1992 teilte der Krankenhausdezernent mit, daß nunmehr mit der Umsetzung der Schutzkleidungsrichtlinien begonnen werde und insbesondere die vorgesehenen Mehrstücke beschafft werden.

Im 2. Halbjahr 1992 wurde beim Landkreis erstmals ein Gesamtpersonalrat gewählt.

Am 3.12.1992 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß bei der Auswahl neu zu beschaffender Schutzkleidung und der Prüfung der Materialbeschaffenheit ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 79 Abs. 3 Nr. 8 LPVG besteht. Zur Begründung hat er vorgetragen: Der Antragsteller habe nach § 79 Abs. 3 Nr. 8 LPVG ein Mitbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Da die Dienststelle dieses Mitbestimmungsrecht bestreite, sei die Feststellung geboten.

Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat ausgeführt: Die Beschaffung von Schutzkleidung beziehe sich weder auf das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit noch auf ihr allgemeines Verhalten in der Dienststelle, sondern betreffe die Beschaffung von Arbeitsmitteln. Die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten im Sinne des ...

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