Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Überwachungseinrichtung. Verhalten der Beschäftigten. Leistung der Beschäftigten. Personenbezogene Daten. Betriebsarzt. Untersuchungsergebnisse

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Begriff der technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

 

Normenkette

LPVG § 79 Abs. 3 Nrn. 12, 14; ASiG § 2 Abs. 2 S. 2, § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 17.01.2000; Aktenzeichen PL 22 K 20/98)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 17. Januar 2000 – PL 22 K 20/98 – zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 30.09.1998 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass an diesem Tag das neue Labor-EDV-System der Firma xxxxxx in Betrieb gehe. Laboranforderungen des Betriebsarztes für Personaluntersuchungen erfolgten mit einer fünfstelligen Nummer ohne Namens- oder Namenskürzelangabe. Das Entschlüsselungsverzeichnis für diese fünfstellige Nummer liege beim Betriebsarzt. Alle unter dieser fünfstelligen Anforderungsnummer angeforderten bzw. erbrachten Laborleistungen verblieben im Laborrechner und würden nicht in das Verwaltungssystem (Medicare) überspielt und seien damit vom übrigen Personal des Hauses nicht abfragbar. Unter Hinweis auf seine bereits im Vierteljahresgespräch am 12.08.1998 vertretene Auffassung beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 06.10.1998 die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens, da mit dem Labor-EDV-System sensible, datenschutzrechtlich unbedingt schützenswerte Daten verarbeitet würden.

Am 28.12.1998 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – beantragt festzustellen, dass der Beteiligte durch die Installation und die Inbetriebnahme des neuen Labor-EDV-Systems ab 30.09.1998 die ihm zustehenden Mitbestimmungsrechte verletzt habe. Er hat geltend gemacht, es sei von einem Mitbestimmungsrecht entsprechend §§ 79 Abs. 3 Nrn. 8 und 9 LPVG auszugehen, da die vom Arbeitgeber über die beauftragte Fremdfirma abrufbaren persönlichen Daten der Mitarbeiter, die in dem Labor-EDV-System gespeichert seien, neuralgische Persönlichkeitsdaten seien, die insbesondere in Verbindung mit einer doch möglichen Verknüpfung mit dem allgemeinen Verwaltungssystem ein komplettes Gesamtbild in der körperlichen Konstitution und geistigen Fähigkeiten vermittele. Der Arbeitgeber verschaffe sich durch diese Daten die Möglichkeit zu einer dauerhaften und fast perfekten Überwachung der persönlichen Gesundheitsdaten bzw. von Verhaltensmerkmalen von Beschäftigten. Damit werde ein Leistungs- und Verhaltenskontrollsystem eingeführt, das der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege. Später hat der Antragsteller den Antrag dahin berichtigt, dass er das Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG geltend mache, und schließlich beantragt festzustellen, dass durch die Installation und Inbetriebnahme des Labor-EDV-Systems xxxxxx ab 30.09.1998 sein Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG verletzt wurde.

Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat geltend gemacht, es fehle bereits an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestandes, da die gespeicherten Untersuchungsergebnisse objektiv nicht geeignet seien, Rückschlüsse auf die Leistung und/oder das Verhalten der Beschäftigten zu ermöglichen. Abgesehen davon sei das vorliegende Programm auch deshalb nicht zur Verhaltenskontrolle geeignet, weil eine Identifizierung der jeweiligen Beschäftigten durch den Dienststellenleiter ausgeschlossen sei. Der Betriebsarzt versehe Laboranforderungen für Personaluntersuchungen mit einer fünfstelligen Nummer, die nur ihm bekannt sei. Zudem seien alle unter fünfstelliger Anforderungsnummer erbrachten Laborleistungen nur im Laborrechner gespeichert und nicht über das hausinterne Medicare-EDV-System abrufbar. Der Dienststellenleiter verfüge nicht über die notwendigen Unterlagen zur Rückentschlüsselung der Untersuchungsnummern. Eine Zuordnung der einzelnen Untersuchungsergebnisse zu dem jeweiligen Beschäftigten sei für den Dienststellenleiter daher objektiv unmöglich. Das gelte entsprechend, soweit die Wartungsfirma im Rahmen einer Fernwartung in der Lage sei, auf solche Daten zuzugreifen. Abgesehen davon stelle die Speicherung der Untersuchungsergebnisse der Beschäftigten keine Maßnahme der Dienststelle dar, sondern sei dem Betriebsarzt zuzuordnen, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitssicherheitsgesetz Untersuchungen der Arbeitnehmer zu erfassen und auszuwerten habe.

Mit Beschluss vom 17.01.2000 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – den Antrag abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt, der Antrag sei z...

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