Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsbedarf. erforderlicher Umfang. Personalcomputer. Darlegung der Erforderlichkeit. Beurteilungsspielraum. eigenständiges modernes EDV-System. Arbeitserleichterung. Bereitstellung eines PC mit Zubehör

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Erforderlichkeit eines eigenständigen modernen EDV-Systems zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben des Personalrats.

 

Normenkette

LPVG § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, §§ 44, 45 Abs. 2-3, § 50 Abs. 1, § 65

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 05.10.2000; Aktenzeichen P 11 K 478/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 5. Oktober 2000 – P 11 K 478/00 – geändert, soweit damit festgestellt wurde, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller einen Standard-Pentium-Personalcomputer inklusive CD-Rom- und Diskettenlaufwerk mit aktueller handelsüblicher Standard-Software einschließlich eines Datenbankprogramms zur Verfügung zu stellen, und der Antrag auch insoweit abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Ausstattung, den Netzwerkanschluss und das Zubehör eines Personalcomputers (PC), den der beteiligte Dienststellenleiter des Krankenhauses xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx dem antragstellenden Personalrat zur Verfügung stellen will.

Mit Schreiben vom 01.04.1999 beantragte der Antragsteller beim Beteiligten die Überlassung eines im Einzelnen beschriebenen modernen elektronischen Datenverarbeitungssystems, um die Aufgaben der Personalvertretung effizient wahrnehmen zu können. Daraufhin fanden zwischen den Beteiligten mehrere Gespräche statt, in denen der vom Antragsteller gewünschte aktuelle Standard des erstrebten EDV-Systems erörtert wurde. Am 28.06.1999 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, das Volumen der mit einem PC zu erledigenden Arbeiten des Antragstellers und die Art der routinemäßig von ihm zu erstellenden Dokumente stellten keine besonderen Anforderungen an eine Textverarbeitung. Nahezu alle vom Antragsteller zu erfüllenden Anforderungen ließen sich mit der Standard-Textverarbeitung HIT realisieren, die im Krankenhaus bereits eingesetzt werde. Zum Teil existierten schon fertige Standard-Bausteine. Von einem damit ausgestatteten Arbeitsplatz sei ein Zugriff auf CD-Rom-Software möglich. Die CD-Rom-Software werde auf einem zentralen Server im Netzwerk installiert und den berechtigten Nutzern zur Verfügung gestellt. Die Geschäftsleitung werde bei entsprechenden Anträgen auch diese Möglichkeiten für den Antragsteller prüfen. Grundsätzlich sei eine adäquate Informationsbeschaffung aber durch herkömmliche Printmedien hinreichend effektiv. Der Aufbau einer eigenen Personaldatenbank durch die Personalvertretung sei aus EDV-Sicht wegen des erheblichen Zeitaufwands nicht empfehlenswert. Die mögliche Ausstattung des dem Antragsteller zu überlassenden EDV-Systems solle sich im Rahmen der bereits im Haus aufgestellten Netz-Personalcomputer bewegen, an die ein Laserdrucker angeschlossen sei. Es werde deshalb der Einsatz der Standard-Textverarbeitung HIT auf einem Netz-PC mit angeschlossenem Drucker vorgeschlagen. Die Einführung und Unterstützung erfolge durch die EDV-Abteilung. Bei künftigen Anträgen werde die Geschäftsleitung die Möglichkeit der Beschaffung von Literatur und Dokumentationen auf CD-Rom prüfen. Hinsichtlich der benötigten Personaldaten werde vorgeschlagen, diese in Absprache mit der Personalabteilung anzufordern. – Daraufhin wiederholte der Antragsteller mit Schreiben vom 16.08.1999 ohne Erfolg sein bisheriges Begehren hinsichtlich der Ausstattung des zu beschaffenden Personalcomputers.

Am 11.02.2000 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Freiburg – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – sinngemäß beantragt festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, ihm auf Kosten der Dienststelle folgende Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen: (a) Standard-Pentium-Personalcomputer inklusive CD-Rom- und Diskettenlaufwerk, zweiter in Wechselrahmen eingebauter Festplatte oder LS-Laufwerk oder ZIP-Laufwerk, (b) Standard-Monitor mit mindestens 17 Zoll, (c) Standard-Laserdrucker und (d) aktuelle Standard-Software, insbesondere Windows-Betriebssystem und Office-Programm inklusive Datenbankprogramm. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, eine ordnungsgemäße Durchführung der Personalratsarbeit, wie sie nach den Maßstäben des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LPVG ermöglicht werden müsse, sei künftig nur durch die Anschaffung eines modernen Personalcomputers zu gewährleisten. Der ständig angewachsene Schriftverkehr könne nur dadurch angemessen bewältigt werden. Mitarbeiterinformationen hätten bislang lediglich in großen Abständen herausgegeben werden können. Nur ein moderner PC ermögliche eine zeitsparende, übersichtliche und korrigierbare Erstellung einer Personaldatenbank, auf die er gemäß § 65 Abs. 3 LPVG einen Anspruch habe. Das Angebot des Beteiligten...

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