Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vertreten daher die Auffassung, dass in den in Insolvenzfällen abzugebenden Entgeltmeldungen für den gesamten maßgeblichen Beschäftigungszeitraum als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der Betrag anzugeben ist, von dem Beiträge zu zahlen waren, und zwar sowohl für Zeiträume bis zum Tag vor dem Insolvenztag als auch für Zeiträume ab dem Insolvenztag. Das bedeutet, dass sowohl zum Tag vor dem Insolvenztag als auch zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses (unter Berücksichtigung der tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen; vgl. zur Kündigungsfrist auch § 113 InsO) eine Entgeltmeldung zu erstatten ist. Die Befriedigung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt und von Beitragsansprüchen im Rahmen der Insolvenz hat keinen Einfluss auf die Entgeltmeldungen.

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