Unter einer Versetzung versteht man den Wechsel des Arbeitsplatzes auf Anordnung des Arbeitgebers kraft dessen Direktionsrechts. Für den Arbeitnehmer kann dies die Änderung des Aufgabenbereichs nach Ort, Art und Umfang der Tätigkeit bedeuten.

Von diesem arbeitsrechtlichen Versetzungsbegriff ist der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsbegriff zu unterscheiden, der in § 95 Abs. 3 BetrVG definiert ist.

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