Um die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu fördern, werden die vermögenswirksamen Leistungen bisweilen vom Arbeitgeber aufgestockt bzw. bezuschusst. Hintergrund sind die durch die Entgeltumwandlung des Beschäftigten eingesparten Sozialversicherungsbeiträge.
Bei einer derartigen Zusatzleistung handelt es sich für tarifgebundene Arbeitgeber im Bereich der VKA um eine übertarifliche Maßnahme, die der Freigabe der VKA-Mitgliederversammlung bedarf. Einen entsprechenden Beschluss hat die VKA-Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Sitzung am 15. Juni 2022 gefasst. Danach stellt die Mitgliederversammlung der VKA es den kommunalen Arbeitgeberverbänden anheim, "ihren Mitgliedern die freiwillige Zahlung eines zusätzlichen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung von bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch in Höhe der durch die freiwillige zusätzliche Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, als übertarifliche Leistung freizugeben."[1]
Die Umsetzung des Beschlusses der VKA-Mitgliederversammlung durch die Kommunalen Arbeitgeberverbände erfolgt nicht einheitlich, zumal die Anwendung des VKA-Beschlusses auch von weiteren Voraussetzungen (z. B. mittels einer Arbeitgeberrichtlinie) abhängig gemacht werden kann.
Soweit der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis die vermögenswirksamen Leistungen für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung über eine Entgeltumwandlung aufstockt bzw. eine ggfs. vorhandene Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen an die Beschäftigten weitergibt, sollte im Hinblick auf den gesetzlichen Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG (siehe hierzu Ziffer 10.2) eine Anrechenbarkeit der Zusatzleistung vorgesehen werden. Idealerweise geht aus der Vereinbarung/Erklärung zur Entgeltumwandlung hervor, dass die Aufstockungsleistung/der Zuschuss aufgrund der ersparten Sozialversicherungsbeiträge gewährt wird.
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