Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB).

Wichtige Hemmungsgründe (§§ 203 ff. BGB) sind:

  • Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203). Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

     
    Praxis-Tipp

    Lehnen Sie vom Arbeitnehmer geltend gemachte unbegründete Ansprüche schnell und endgültig ab, damit der Ablauf der Verjährungsfrist nicht wegen der Aufnahme von Verhandlungen gehemmt wird.

  • Die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  • Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (§ 204 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
  • Die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle eingereicht ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
  • Berechtigung des Schuldners zur vorübergehenden Verweigerung der Leistung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger (Stundung) (§ 205 BGB).
  • Ansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers, darüber hinaus solange der Gläubiger mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 208 BGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge