Die Hemmung dauert so lange, bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Hemmung endet auch, wenn der Anspruchsteller die Verhandlungen mit dem Anspruchsgegner einschlafen lässt. Wann dies der Fall ist, hängt im Einzelfall davon ab, wann der Anspruchsgegner eine weitere Reaktion erwarten konnte. Eine Zurückweisung von Ansprüchen dem Grunde und der Höhe nach stellt keine ein Verhandeln i. S. v. § 203 BGB ausschließende eindeutige Ablehnung des Anspruchs dar, wenn dem Anspruchsteller gleichzeitig anheimgestellt wird, Nachweise vorzulegen.[1]

 
Praxis-Tipp

Lehnen Sie vom Arbeitnehmer geltend gemachte, unbegründete Ansprüche schnell und endgültig ab, damit der Ablauf der Verjährungsfrist nicht wegen der Aufnahme von Verhandlungen gehemmt wird.

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