Wird der Angstellte in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis, auf das der BAT oder der BAT-O angewendet worden ist, eingestellt, so richtet sich die Stufenberechnung nach § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 2 BAT.

Anrechenbare Vorzeiten

Bei Festsetzung der Grundvergütung werden Zeiten in einem unmittelbar vorausgehenden BAT- oder BAT-O-Arbeitsverhältnis berücksichtigt.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vorherige Arbeitgeber tarifgebunden war.[1] Ausreichend ist es, wenn der Tarifvertrag kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das frühere Arbeitsverhältnis angewendet worden ist.

Im Gegensatz zur Stufenberechnung nach dem Bund/Länder-Tarif können im Bereich der VkA auch Zeiten außerhalb des "öffentlichen Dienstes", also bei privaten, nichtorganisierten Arbeitgebern angerechnet werden!

Die tarifvertragliche Regelung setzt voraus, dass der frühere Arbeitgeber den "BAT oder BAT-O" vereinbart hatte. Lagen dem Arbeitsverhältnis andere – selbst dem BAT vergleichbare – Tarifvorschriften oder Arbeitsvertragsregelungen zugrunde, so ist eine Anrechnung der Vorzeiten nach dem BAT nicht möglich.

 
Praxis-Tipp

Wechselt ein Mitarbeiter von einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung, die den Allgemeinen Vertragsrichtlinien (AVR) oder dem BAT-Kirchliche Fassung unterliegt, zu einem Arbeitgeber, der den BAT in der VkA-Fassung anwendet, so ist eine Neuberechnung der Stufe vorzunehmen. Der Mitarbeiter kommt nicht aus einem "BAT-Arbeitsverhältnis", erhält also bei seiner Einstellung voraussichtlich eine geringere als seine bisherige Grundvergütungsstufe.

Der Arbeitnehmer wird die angebotene Stelle wohl nur dann annehmen, wenn der neue Arbeitgeber entweder im Rahmen einer übertariflichen Zahlung oder über eine Vorweggewährung von Altersstufen die frühere Vergütung garantiert.

Ein "unmittelbarer Anschluss" ist gegeben, wenn das neue Anstellungsverhältnis nahtlos an das vorhergehende BAT-Arbeitsverhältnis anknüpft. Liegen zwischen den Arbeitsverhältnissen "ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage –, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestand", fehlt der unmittelbare Anschluss (Protokollnotiz Nr. 1 zu § 27 Abschn. A Abs. 3 BAT).

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer schied 1994 zum 30. September (Freitag) aus seinem BAT-Arbeitsverhältnis aus. Der Beginn des neuen Angestelltenverhältnisses wurde auf Dienstag, den 4. Oktober 1994, festgesetzt.

Ein unmittelbarer Anschluss ist gegeben: Zwischen dem Ende des früheren und dem Beginn des neuen BAT-Arbeitsverhältnisses liegen ein Samstag (1.10.) = ein allgemein arbeitsfreier Werktag, ein Sonntag (2.10.) sowie am Montag ein Feiertag, der 3.10.1994.

Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn der Angestellte in dem gesamten Unterbrechungszeitraum

  • arbeitsunfähig krank war oder
  • die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat

(Protokollerklärung Nr. 1 zu § 27 Abschn. A Abs. 3).

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen oben "Die Stufenberechnung im Einzelnen" verwiesen.

Bei der Stufenberechnung nach VkA-Tarif werden Zeiten in einem Beamten-, Arbeiter- oder Soldatenverhältnis (im Gegensatz zur Bund/Länder-Fassung) nicht berücksichtigt.

Lediglich für Meister besteht eine Anrechnungsmöglichkeit (Näheres hierzu unten bei "Grundvergütung bei Einstellung eines Meisters ").

Die Stufenberechnung im Einzelnen

Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an ein BAT- oder BAT-O-Arbeitsverhältnis eingestellt, unterscheidet § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 2 BAT drei Möglichkeiten:

Einstellung

  1. in derselben,
  2. in einer höheren,
  3. in einer niedrigeren Vergütungsgruppe.

zu 1. Bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe erhält der Angestellte, wenn seine bisherige Grundvergütung nach § 27 Abschn. A in der für VkA geltenden Fassung bemessen war, Grundvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte.

Der neue Arbeitgeber übernimmt also die vom früheren Arbeitgeber festgesetzte Stufe.

War die bisherige Grundvergütung nach § 27 Abschn. A in der für Bund und Länder geltenden Fassung bemessen, erhält der Angestellte

  • "die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens der Grundvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte",
  • mindestens jedoch die Grundvergütung, die ihm nach § 27 Abs. 3 Unterabs. 1 bei einer Neueinstellung zustehen würde.

Die bisherige Stufe kann bei einem Wechsel vom Bund/Länder- zum VkA-Tarif nicht übernommen werden: Die Stufenberechnung im Bund/Länder-Bereich folgt anderen Kriterien; die Euro-Beträge der Vergütungstabelle sind niedriger als die im VkA-Tarif.

Deshalb muss der Angestellte die bisher gezahlte Grundvergütung in Euro-Beträgen nachweisen. Der neue Arbeitgeber sucht diesen Betrag bzw. den nächsthöheren Stufenbetrag in der Anstellungsgruppe der VkA-Vergütungstabelle.

Anschließend ist für die notwendige Vergleichsberechnung festzustellen, welche Stufe dem Angestellten al...

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