Teilweise begründet der Tarifvertrag selbst Rückzahlungsverpflichtungen. Dies ist z.B. der Fall in

  • § 4 Abs. 2 Urlaubsgeld-TV: Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es dem Arbeitnehmer nicht zustand, ist es in voller Höhe zurückzuzahlen. (vgl. "Das Urlaubsgeld ")
  • §1 Abs. 5 Zuwendungs-TV: Hat der Angestellte die Weihnachtszuwendung erhalten, scheidet jedoch bis einschließlich 31. März des Folgejahres "schädlich" aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er die Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen. (vgl. "Zuwendung, Weihnachtsgeld ")

Ergibt sich die Rückzahlungsverpflichtung aus einer tarifvertraglichen Regelung, so kann dem Arbeitgeber der Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegengehalten werden.[1]

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