(1) Das Urlaubsgeld wird mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt.In den Fällen des § 1 Abs. 1 Unterabsatz 3 wird das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der Arbeit ausgezahlt.

(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht oder nicht in voller Höhe zustand, ist es in Höhe des überzahlten Betrages zurückzuzahlen.

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