Nach den Regelungen des TVFlexAZ gilt eine andere Regelung als im bisherigen TV ATZ. Endet bei einem Beschäftigten, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig, so hat er Anspruch auf die etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Entgelten und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, vermindert um die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsleistungen.

Zu ermitteln ist also:

  1. Wie viel Personalausgaben hatte der Arbeitgeber insgesamt tatsächlich?
  2. Wie viel Personalkosten hätte ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter verursacht?
  3. Besteht eine Differenz zugunsten des Arbeitgebers?
  4. Wird Frage 3 bejaht, ist die Differenz als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.

Damit ist auch in Fällen einer Rückabwicklung nach dem TVFlexAZ die bisherige Meldung der Altersteilzeit zu korrigieren und das nach § 11 Abs. 3 TVFlexAZ ermittelte Entgelt anzusetzen. Da dabei auch eventuell Nachzahlungen bzw. Rückforderungen entstehen können, ist Nach- oder Rückzahlung immer im laufenden Jahr (Jahr der Rückrechnung) zu melden.

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