Für Soldaten auf Zeit mit einer höchstens zweijährigen Dienstzeit ruht das Beschäftigungsverhältnis (§ 16a Abs. 1 i.V.m. § 1 ArbPlSchG). § 14 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt während dieser Zeit nicht, mit der Folge, dass für die zweijährige Dienstzeit keine Umlagen aus einem fiktiven zusatzversorgungspflichtigen Entgelt abzuführen sind.

Die Versicherung wird jedoch mit dem Buchungsschlüssel 01 40 00 als Fehlzeit fortgesetzt.

Wird die Dienstzeit auf mehr als 2 Jahre abgeschlossen oder verlängert, so muss zu diesem Zeitpunkt eine Abmeldung erfolgen (vgl. Teil II 5.2).

 

Beispiel 1: Grundwehrdienst – Soldat auf Zeit für zwei Jahre

 
Sachverhalt Ernennung zum Soldaten auf Zeit: 1.3.2019
  Ende der Dienstzeit als Soldat auf Zeit: 28.2.2021
  Wiederaufnahme der Tätigkeit: 1.3.2021
  Es bestand Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung und Rentenversicherungspflicht.
Lösung Das Arbeitsverhältnis ruht vom 1.3.2019 bis 28.2.2021.
  Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bleibt während des Wehrdienstes aufrechterhalten.
  Für die Zeit vom 1.1.2019 bis 28.2.2019 fallen Umlagen und Beiträge aus dem laufenden Entgelt an.
  Ab Ernennung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre bis zum Ende der Dienstzeit – also vom 1.3.2019 bis 28.2.2021 – bleibt die Pflichtversicherung ohne laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bestehen. Für diese Zeit ist ein Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel 01 40 00 aufzubauen.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
Jahresmeldung 2019
1.1.2019 28.2.2019 01 10 11 6.000,00 225,00  
1.1.2019 28.2.2019 01 20 01 6.000,00 240,00  
1.3.2019 31.12.2019 01 40 00 0,00 0,00  
Jahresmeldung 2020
1.1.2020 31.12.2020 01 40 00 0,00 0,00  
Jahresmeldung 2021
1.1.2021 28.2.2021 01 40 00      
1.3.2021 31.12.2021 01 10 10 12.440,00 466,50  
1.3.2021 31.12.2021 01 10 11 26.560,00 996,00  
1.3.2021 31.12.2021 01 20 01 39.000,00 1.560,00  
 

Beispiel 2 Freiwilliger Wehrdienst und Soldat auf Zeit für zwei Jahre

 
Sachverhalt Beginn des freiwilligen Wehrdienstes: 1.2.2019  
  Ernennung zum Soldaten auf Zeit: 16.5.2019  
  Ende der Dienstzeit als Soldat auf Zeit: 31.1.2021  
  Wiederaufnahme der Tätigkeit: 1.2.2021  
 

Es besteht seit 2017 eine Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung und Rentenversicherungspflicht.

(Beispiel ohne Jahressonderzahlung)
Lösung Das Arbeitsverhältnis ruht vom 1.2.2019 bis 31.1.2021.
  Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bleibt während des freiwilligen Wehrdienstes aufrechterhalten.
  Für die Zeit vom 1.1.2019 bis 31.1.2019 fallen Umlagen und Beiträge aus dem tatsächlichen Entgelt und für die Zeit vom 1.2.2019 bis 15.5.2019 aus einem fiktiven Entgelt an. Ab Beginn des freiwilligen Wehrdienstes ist kein gesonderter Versicherungsabschnitt zu bilden.
  Ab Ernennung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre bis zum Ende der Dienstzeit – also vom 16.5.2019 bis 31.1.2021 – bleibt die Pflichtversicherung ohne laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bestehen. Für diese Zeit ist ein Versicherungsabschnitt mit Buchungsschlüssel 01 40 00 zu melden.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
Jahresmeldung 2019
1.1.2019 15.5.2019 01 10 11 13.500,00 506,25  
1.1.2019 15.5.2019 01 20 01 13.500,00 540,00  
16.5.2019 31.10.2019 01 40 00      
Jahresmeldung 2020
1.1.2020 31.1.2020 01 40 00 0,00 0,00  
Jahresmeldung 2021
1.1.2021 31.12.2021 01 40 00 0,00 0,00  
1.2.2021 31.12.2021 01 10 10 12.440,00 466,50  
1.1.2021 31.12.2021 01 10 11 26.560,00 996,00  
1.2.2021 31.12.2021 01 20 01 39.000,00 1.560,00  

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge