Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bleibt während des Bezugs einer Zeitrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung aufrechterhalten, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften ruht.

Nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträgen (z. B. § 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD/TV-L) oder nach den Arbeitsvertragsrichtlinien für den Caritasbereich – AVR – endet das Arbeitsverhältnis nicht, wenn nach dem Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis, längstens bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.

Wird während des ruhenden Arbeitsverhältnisses eine Jahressonderzahlung gezahlt, ist diese entsprechend der Umlagemonate anteilig zusatzversorgungspflichtig. Es handelt sich in aller Regel bei dieser Jahressonderzahlung nicht um eine einmalige Zahlung (i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 13 zu § 64 Abs. 4 Satz 1 VBL-S), die aus Anlass des Ruhens gezahlt worden ist und damit zusatzversorgungsfrei wäre.

Für die Dauer des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ist ein Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel 01 41 00 zu melden (vgl. auch Teil III 6.2.2).

 

Beispiel 1 Zeitrente Umwandlung in Dauerrente – Jahressonderzahlung

 
Sachverhalt

Der seit 2017 beim Arbeitgeber Beschäftigte erhält eine Rente auf Zeit. Der Bescheid des Rentenversicherungsträgers wird im Mai 2021 zugestellt. Die gesetzliche Zeitrente beginnt am 1.7.2021. Der Arbeitgeber entrichtet Umlagen und Beiträge bis 30.6.2021 aus einem monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 2.400,00 EUR.

Ende November 2021 wird die Jahressonderzahlung gezahlt.

Am 3.12.2021 wird der Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Umwandlung der Zeitrente in eine Dauerrente zugestellt.
Lösung Das Arbeitsverhältnis ruht ab dem 1.7.2021, weil ab diesem Zeitpunkt die Zeitrente beginnt und der Bescheid des Rentenversicherungsträgers im Mai 2021 zugestellt wurde.
  Rente aus der Zusatzversorgung beginnt ab 1.7.2021
  Für die Dauer der Zeitrente ist der Buchungsschlüssel 01 41 00 zu melden.
 

Zum 31.12.2021 wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Beschäftigten unter Beachtung der gesetzlichen zweiwöchigen Auslauffrist informiert. Der Beschäftigte ist daher zum 31.12.2021 abzumelden.

Die Jahressonderzahlung (6/12) für 2020 ist zusatzversorgungspflichtig (6/12), weil es sich nicht um eine Zahlung handelt, die aus Anlass des Ruhens gezahlt wurde.

Die Umlage ist nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei, da der Grenzbetrag (2021: 2.556,00 EUR) nicht durch die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG ausgeschöpft ist. Da der monatliche Arbeitslohn 2.575 EUR nicht übersteigt und der Beschäftigte damit ein Geringverdiener nach § 100 EStG ist, kann ein Förderbetrag nach § 100 Abs. 2 EStG beantragt werden. Auch im Monat November ist der Beschäftigte ein Geringverdiener. Sonstige Bezüge wie die Jahressonderzahlung bleiben bei der Prüfung der Einkommensgrenze unberücksichtigt. Die Arbeitgeberbeiträge (Zusatzbeiträge) in Höhe von 608 EUR (576 EUR + 32 EUR) aus dem laufenden monatlichen Entgelt und aus der Jahressonderzahlung sind steuerfrei (§ 100 Abs. 6 EStG) und mit dem Steuermerkmal 07 zu melden (siehe hierzu auch Teil IV 5.2 und V 12)
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
1.1.2021 30.6.2021 01 10 11 14.400,00 540,00  
1.1.2021 30.6.2021 01 20 07 14.400,00 576,00  
1.7.2021 31.10.2021 01 41 00 0,00 0,00  
1.11.2021 30.11.2021 01 10 11 800,00 30,00  
1.11.2021 30.11.2021 01 20 07 800,00 32,00  
1.12.2021 31.12.2021 01 41 00 0,00 0,00  
 

Beispiel 2 Zeitrente Jahressonderzahlung – Wiederaufnahme der Tätigkeit

 
Sachverhalt Der Beschäftigte erhält eine Rente auf Zeit. Die Rente beginnt am 1.8.2019 und ist befristet bis 31.7.2021. Der Bescheid des Rentenversicherungsträgers wird im Juni 2021 zugestellt. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist bis 15.2.2019 wegen Wegfalls der Krankenbezüge angefallen. Im November 2019 erhält der Beschäftigte die Jahressonderzahlung.
  Der Beschäftigte nimmt am 1.8.2021 die Tätigkeit wieder auf.
Lösung Das Arbeitsverhältnis ruht ab 1.8.2019 (Beginn der Erwerbsminderungsrente auf Zeit).
 

Für die Dauer der Zeitrente ist der Buchungsschlüssel 01 41 00 zu melden. Die Jahressonderzahlung (2/12) für das Jahr 2019 ist zusatzversorgungspflichtig, weil sie nicht aus Anlass des Ruhens gezahlt worden ist.

Im Monat November 2019 wird die Geringverdienergrenze von 2.200 EUR (Grenze im Jahr 2019) nicht überschritten, da kein laufender steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Sonstige Bezüge wie die Jahressonderzahlung bleiben bei der Prüfung der Einkommensgrenze unberücksichtigt.

Die Arbeitgeberbeiträge (Zusatzbeiträge) belaufen sich im Jahr 2019 auf insgesamt 208 EUR (192 EUR + 16 EUR). Da im gesam...

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