Die Tarifparteien im kommunalen öffentlichen Dienst haben einen Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) abgeschlossen. Dieser ermöglicht es auch Betrieben im kommunalen Sektor, Kurzarbeit anzumelden, was zur Folge hat, dass die kurzarbeitenden Beschäftigten von der Bundesagentur für Arbeit ein Kurzarbeitergeld erhalten. Die Tarifparteien haben zudem eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber vereinbart. Das Entgelt während der Kurzarbeit (einschließlich Kurzarbeitergeld) wird auf 95 % in den Entgeltgruppen bis EG 10 TVöD bzw. 90 % in den Entgeltgruppen ab EG 11 TVöD des bisherigen Nettoentgelts aufgestockt. Bei diesem Aufstockungsbetrag handelt es sich, ebenso wie bei dem verbleibenden Arbeitsentgelt, um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.Nach § 5 Abs. 3 TV COVID ist die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld ausdrücklich als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erklärt worden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufstockung ganz oder teilweise steuerfrei ist.

Bei vollständigem Wegfall des Entgelts ("Kurzarbeit Null") beziehen die betroffenen Beschäftigten nur noch Kurzarbeitergeld und die vereinbarte Aufstockung. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist in diesem Fall nur die Aufstockungszahlung.

Der Tarifvertrag trat am 1.4.2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2021.

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