Die Umlage ist in einem ersten Dienstverhältnis nach § 3 Nr. 56 EStG im Jahr 2021 bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei zu stellen. Damit können im Jahr 2021 Umlagen bis zu 2.556,00 EUR) steuerfrei sein, sofern der Grenzbetrag nicht schon durch Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG aufgezehrt wurde. Darüber hinaus ist die Umlage bis zu einem Betrag von monatlich 89,48 EUR vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern (vgl. Teil IV 5.). Übersteigt die Umlage den Betrag von 89,48 EUR monatlich, ist der übersteigende Betrag dem steuerpflichtigen Entgelt hinzuzurechnen.

Bei Lohnsteuerklasse VI (= weiteres Dienstverhältnis) ist die Umlage generell dem steuerpflichtigen Entgelt zuzurechnen.

Der Pflicht- bzw. Zusatzbeitrag ist in einem ersten Dienstverhältnis nach § 3 Nr. 63 EStG bzw. bei Geringverdienern auch nach § 100 EStG (vgl. Teil IV 5.2 und V 12) steuerfrei. Bei der Frage, ob ein Geringverdiener nach § 100 EStG vorliegt, ist auf das tatsächliche steuerpflichtige Entgelt (z. B. Krankengeldzuschuss) abzustellen und nicht auf das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Die Beiträge aus dem fiktiven zusatzversorgungspflichtigen Entgelt sind förderfähig nach § 100 EStG.

Über diesen Grenzwert hinaus entrichtete Umlagen können bei Altzusagen noch nach § 40b EStG alter Fassung pauschal versteuert werden. Darüber hinaus entrichtete Zusatzbeiträge sind dem steuerpflichtigen Entgelt hinzuzurechnen.

Bei Lohnsteuerklasse VI ist der Zusatzbeitrag generell dem steuerpflichtigen Entgelt hinzuzurechnen.

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