Für Monate, in denen Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht, ist ein fiktives Entgelt (Entgeltfortzahlung, § 21 TVöD) zu melden. Die Jahressonderzahlung ist für diesen Zeitraum fiktiv zu ermitteln. Aus dem fiktiv errechneten Entgelt sind Umlagen und/oder Beiträge zu entrichten.

Gleiches gilt auch für Zeiten des freiwilligen Wehrdienstes (vgl. Ziffer 23).

 

Beispiel 1 Freiwilliger Wehrdienst– Jahressonderzahlung

 
Sachverhalt Beginn freiwilliger Wehrdienst 3.7.2021
  Die Jahressonderzahlung für die Zeit vom 1.1. bis 2.7.2021 in Höhe von 850,02 EUR (7/12) wird Ende November 2021 gezahlt.
Lösung Der Arbeitgeber hat für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes die Umlagen in der Höhe weiter zu entrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Beschäftigten nicht ruhen würde (§ 14 a ArbPlSchG).
  Für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes ab dem 3.7.2021 fallen Umlagen aus einem – fiktiven – laufenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelt an.
  Die Jahressonderzahlung, die sich aus der tatsächlich gezahlten Zuwendung in Höhe von 850,02 EUR und der fiktiv ermittelten Zuwendung in Höhe von 607,16 EUR (insgesamt 1.457,18 EUR) zusammensetzt, ist zusatzversorgungspflichtig. Umlagen sind hieraus zu entrichten.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
1.1.2021 31.12.2021 01 10 11 19.863,62 744,88  
1.1.2021 31.12.2021 01 20 01 19.863,62 794,54  
 

Beispiel 2 Anspruch auf Krankengeldzuschuss Jahressonderzahlung

 
Sachverhalt

Der Beschäftigte arbeitet in der Zeit vom 1.1.2021 bis 15.3.2021. In der Zeit vom 16.3.2021 bis 13.9.2021 ist er arbeitsunfähig erkrankt. Am 14.9.2021 nimmt er die Arbeit wieder auf.

(Beispiel ohne Berücksichtigung von § 100 EStG)
Lösung Der Beschäftigte erhält für die Zeit vom 16.3.2021 bis 26.4.2021 Entgeltfortzahlung (6 Wochen).
  In der Zeit vom 27.4.2021 bis 13.9.2021 (20 Wochen) besteht Anspruch auf Krankengeldzuschuss. In dieser Zeit ist Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD/TV-L) als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden.
 

Die Jahressonderzahlung, die auf die Zeit entfällt, für die Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht, ist zusatzversorgungspflichtig, da für diese Zeit ein laufendes – wenn auch fiktives – Entgelt angefallen ist, aus dem Umlagen zu entrichten waren.

Der Pflicht- bzw. Zusatzbeitrag ist in einem ersten Dienstverhältnis nach § 3 Nr. 63 EStG bzw. bei Geringverdienern auch nach § 100 EStG steuerfrei. Bei der Frage, ob ein Geringverdiener nach § 100 EStG vorliegt, wäre auf das tatsächliche steuerpflichtige Entgelt (z.B. Krankengeldzuschuss) abzustellen und nicht auf das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Die Beiträge aus dem fiktiven zusatzversorgungspflichtigen Entgelt sind förderfähig nach § 100 EStG.
  Die Zuwendung ist damit in voller Höhe (12/12) zusatzversorgungspflichtig.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
1.1.2021 31.12.2021 01 10 11 20.451,68 766,94  
1.1.2021 31.12.2021 01 20 01 20 451,68 818,07  

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge