1 Einleitung

Die Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung, für die das BUrlG den Begriff "Urlaubsentgelt" verwendet, gehört zum Wesen des Erholungsurlaubs. Dementsprechend ist eine Lohn- bzw. Entgeltfortzahlungsvereinbarung, die vorsieht, dass der Arbeitnehmer während des Mindesturlaubs lediglich ein vermindertes Entgelt erhält, unwirksam.[1]

Auf die Bezahlung eines zusätzlichen, über die reguläre Entgeltfortzahlung hinausgehenden sog. Urlaubsgeldes besteht hingegen kein gesetzlicher Anspruch. Allerdings ist ein solches oft tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vorgesehen.

2 Urlaubsentgelt

Durch die Zahlung von Urlaubsentgelt soll gewährleistet werden, dass der Arbeitnehmer im Urlaub seinen bisherigen Lebenszuschnitt aufrechterhalten kann.

Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen (§ 11 Abs. 2 BUrlG).

Der Anspruch auf das gesetzliche Urlaubsentgelt ist unabdingbar (§ 13 Abs. 1 BUrlG).

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten (§ 8 BUrlG).

Übt der Arbeitnehmer – entgegen dem Verbot in § 8 BUrlG – während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit aus, so führt dies nicht zum Wegfall des gesetzlichen Anspruchs auf Urlaubsentgelt (BAG, Urt. v. 25.02.1988 - 8 AZR 596/85).

Nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 8 BAT verliert der Angestellte jedoch seinen Anspruch auf die tarifliche Urlaubsvergütung, wenn er ohne Erlaubnis des Arbeitgebers während des Urlaubs erwerbstätig ist.

 
Praxis-Tipp

§ 47 Abs. 8 BAT ist nur wirksam, soweit die Urlaubsvergütung für Urlaubstage entfallen soll, die über den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen[1] (= in der Fünf-Tage-Woche: 20 Arbeitstagen) hinausgehen.

Für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs darf die Urlaubsvergütung – auch bei ungenehmigter Erwerbstätigkeit – nicht verweigert oder zurückgefordert werden (BAG, Urt. v. 25.02.1988 - 8 AZR 596/85).

[1] 3 Abs. 1 BUrlG (bis 31.12.1994: 18 Werktage).

2.1 Urlaubsentgelt nach BUrlG

Nach § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.

Damit gilt für die Berechnung des Urlaubsentgelts nicht das Lohnausfallprinzip, sondern das sog. Referenzprinzip (Zur Zulässigkeit des Referenzprinzips vgl. BAG, Urt. v. 03.03.1993 - 5 AZR 132/92)

Dem Mitarbeiter ist die Durchschnittsvergütung weiterzuzahlen, die er in einer bestimmten Bezugsperiode verdient hat.[1] Bezugszeitraum sind nach dem BUrlG die letzten dreizehn Wochen bzw. bei monatlicher Abrechnung die letzten drei Monate.

Zu berücksichtigen ist die gesamte Vergütung einschließlich

Überstunden werden aufgrund der Änderung des Bundesurlaubsgesetzes durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz[2] seit 1. Oktober 1996 bei der Bemessung des Urlaubsentgelts nicht mehr berücksichtigt.

Vorübergehende Verdienstkürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

[1] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 102 VI. 2.
[2] Art. 2, Ziffer 2 Arbeitsrechtliches Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 25.09.1996 – BGBl. I, S. 1476.

3 Urlaubsvergütung nach BAT

Nach dem BAT erhält der Angestellte für die Zeit des Erholungsurlaubs (Einzelheiten zum Urlaubsanspruch siehe "Urlaub ")

  • die Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT und
  • ein Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (Urlaubsgeld-TV).

Die Urlaubsvergütung ist auch zu zahlen

Bei Arbeitsbefreiung nach § 52 BAT sind dagegen nur die Vergütung im Sinne des § 26, d.h. Grundvergütung und Ortszuschlag, sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortzuzahlen (§ 52 Abs. 1 BAT).

 
Praxis-Tipp

Der Urlaubsaufschlag wird für Tage der Arbeitsbefreiung nach § 52 BAT nicht gezahlt.

3.1 Bestandteile der Urlaubsvergütung, Überblick

Nach § 47 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT werden als Urlaubsvergütung

  • die Vergütung (§ 26 BAT) und
  • die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt.
  • Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Bezügeteile werden durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag berücksichtigt.

Dem Mitarbeiter werden während des Erholungsurlaubs seine normale Grundvergütung, der Ortszuschlag und sämtliche monatlichen Zulagen (z.B. die allgemeine Zulage, Schichtzulagen, Pflegezulagen, Funktionszulagen) weitergezahlt.

Zu den "in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen" gehören insbesondere

  • die allgemeine Zulage nach dem TV über Zulagen an Angestellte
  • die Techniker-, Meister-, Programmiererzulagen
  • die Wechselschicht- und Schichtzulagen (auch wenn die Wechselschichtzulage nach der Rechtsprechung des BAG zeitversetzt im übernächsten Monat auszuzahlen ist) (Einzelheiten hierzu siehe "Zulagen ").
  • Pflegezulagen, Heimzulagen
  • Funktionszulagen, Vergütungsgruppenzulagen
  • Zulagen für die...

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