Ist der Mitarbeiter gewöhnlich im Schichtdienst, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaftsdienst eingesetzt, so erhält er für tatsächlich geleistete Dienste Zeitzuschläge und Bereitschaftsdienst-/Rufbereitschaftsvergütung.

Während des Urlaubs oder einer Arbeitsunfähigkeit kann der Mitarbeiter diese Vergütungsbestandteile nicht erwirtschaften.

Als Ausgleich hierfür erhält er für jeden Urlaubs-/Krankheitstag einen Aufschlag.

Der Aufschlag beträgt 108 % des Tagesdurchschnitts der sog. unständigen Bezügebestandteile des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).

Während für die Zahlung von Grundvergütung, Ortszuschlag und Zulagen das sog. Lohnausfallprinzip gilt, orientiert sich der Aufschlag am sog. Referenzprinzip, knüpft also an Durchschnittszahlungen in der Vergangenheit an.[1]

Der Urlaubsaufschlag ist gemäß § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 2 und 3 BAT zeitversetzt im übernächsten Monat auszuzahlen. Daraus folgt, dass die Urlaubsvergütung in "zwei Etappen" gezahlt wird: Im Urlaubsmonat selbst erhält der Arbeitnehmer die Vergütung und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen als Teil der Urlaubsvergütung, der Urlaubsaufschlag wird dann im übernächsten Monat nach dem Urlaub ausgezahlt.

[1] Näheres zum Referenzprinzip oben Urlaubsentgelt nach BUrlG.

3.2.1 Unständige Bezügebestandteile

Zu den "unständigen Bezügebestandteilen" gehören

  • die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (z.B. Erschwerniszulagen, die tageweise bezahlt werden)
  • die Zeitzuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Vorfesttags-, Samstags- und Nachtarbeit (Der frühere Ausschluss der Zeitzuschläge für Nachtarbeit war unzulässig, vgl. – 8 AZR 404/87)
  • die Überstundenvergütungen und die Zeitzuschläge für Überstunden
  • die Mehrarbeitsstundenvergütungen für Teilzeitbeschäftigte
  • die Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften,

des vorangegangenen Kalenderjahres.

Im BAT werden Überstunden bei Berechnung der Urlaubsvergütung nach wie vor berücksichtigt. Die Änderung des § 11 Abs. 1 BUrlG – wonach seit 1.10.1996 Überstunden bei der Bemessung des Urlaubsentgelts ohne Beachtung bleiben – (Einzelheiten hierzu unter "Urlaubsentgelt nach BUrlG") wirkt sich bei BAT-Arbeitsverhältnissen nicht aus!

 
Praxis-Tipp

Der im Vorjahr gezahlte Aufschlag für Urlaubs- oder Krankheitstage ist kein unständiger Bezügebestandteil im Sinne des § 47 BAT. Er wird also nicht in die Jahressumme miteinbezogen.

Als Ausgleich dafür, dass unständige Bezügebestandteile somit nur für maximal 46 Wochen (52 Wochen abzüglich 6 Wochen Urlaub) zustehen, werden als Aufschlag nicht 100 %, sondern 108 % des Tagesdurchschnitts ausgezahlt.

Maßgebend sind die Bezügebestandteile, die im vorangegangenen Kalenderjahr "zugestanden" haben (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 47 Abs. 2 BAT).

 
Praxis-Tipp

Abzustellen ist auf die unständigen Bezügebestandteile, die im vorangegangenen Kalenderjahr auszuzahlen waren (vgl. LAG Köln, Urt. v. 14.01.1994 - 13 Sa 853/93)

Da nach § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT die unständigen Bezügebestandteile zeitversetzt, zwei Monate nach Ableistung der Dienste, ausgezahlt werden, liegen der Summe die in der Zeit vom 1. 11. des Vorvorjahres bis zum 31.10. des Vorjahres geleisteten Dienste zugrunde.

 
Praxis-Beispiel

Mit dem BAT nicht vereinbar ist es, auf die Arbeitsleistung im Bezugszeitraum abzustellen und infolgedessen die vom März des Vorjahres bis Februar des laufenden Jahres ausgezahlten Beträge der Berechnung zugrunde zu legen.

3.2.2 Mitarbeiter, die während des gesamten vorangegangenen Kalenderjahres beschäftigt waren

Ausgezahlt werden 108 % des Tagesdurchschnitts der unständigen Bezügebestandteile, die für das vorangegangene Kalenderjahr zugestanden haben (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 47 Abs. 2 BAT).

Nach dem BAT errechnet sich der Tagesdurchschnitt wie folgt:

Der Tagesdurchschnitt beträgt bei Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

 
auf 5 Tage 3/65
auf 6 Tage 1/26

des Monatsdurchschnitts aus der Summe der unständigen Bezügebestandteile, die für das vorangegangene Kalenderjahr zugestanden haben.

Folgende Schritte sind notwendig:

  • Zunächst ist der Monatsdurchschnitt zu errechnen (Jahressumme : 12),
  • dann die Summe im Kalendervierteljahr zu ermitteln (x 3)
  • und schließlich der Tagesdurchschnitt im Kalendervierteljahr ( : 65 Arbeitstage).

Auszuzahlen sind dann 108 % des Tagesdurchschnitts.

Formel zur Berechnung des Aufschlags bei 5-Tage-Woche:

Summe der unständigen Bezügeteile des Vorjahres: 12 x 3/65 x 108 %

Die komplizierte Berechnungsmethode beruht darauf, dass der Ermittlung des Aufschlags früher die unständigen Bezügeteile des letzten Kalendervierteljahres zugrunde gelegt wurden.

Heute ist die Summe der Einkünfte im Vorjahr entscheidend, sodass der Tagesdurchschnitt ohne Umrechnung auf das Kalendervierteljahr – und damit wesentlich einfacher – berechnet werden kann.

 
Praxis-Tipp

War der Mitarbeiter während des gesamten vorangegangenen Kalenderjahres beschäftigt, sind folgende Formeln anwendbar:

 
in der 5-Tage-Woche: Jahressumme: 260 Arbeitstage x 108 %
in der 6-Tage-Woche: Jahressumme: 312 Arbeitstage x 108 %
 
Praxis-Beispiel

Ein Mitarbeiter erhielt 2001 für die Leistung von Überstunden...

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