Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich in natura zu gewähren. Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch des Beschäftigten dadurch erfüllen, dass er ihn nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch freistellt. Wenn der Beschäftigte keine anderen begründeten Urlaubswünsche gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht, ist die Festlegung des Urlaubs auf die Zeit der Kündigungsfrist ordnungsgemäß, auch wenn der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung gemäß des Urlaubs nach § 7 Abs. 1 BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss, es sei denn, dass der Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.

Nur wenn die betrieblichen oder dienstlichen Gründe überwiegen oder die Gewährung des Gesamturlaubs nicht möglich ist, ist der Urlaub abzugelten.

 
Praxis-Beispiel

Um Zweifel zu vermeiden, muss der Arbeitgeber bei einer einvernehmlichen oder begründeten Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist oder in einem Auflösungsvertrag deutlich zum Ausdruck bringen, dass er hierbei den Urlaub anrechnen will. Dies sollte auch geschehen, wenn man zum Zeitpunkt der Freistellung der Meinung ist, dem Beschäftigten stehe kein weiterer Urlaub mehr zu. Es empfiehlt sich daher ein eindeutiger Wortlaut, der etwa lauten könnte: "Ich stelle Sie unter Anrechnung Ihres etwaigen noch zustehenden Resturlaubs bis zum Ende der Kündigungsfrist frei."

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