Hat der Beschäftigte im Urlaubsjahr Sonderurlaub gemäß § 28 TVöD in Anspruch genommen oder ruht gemäß § 33 TVöD oder aus sonstigen Gründen das Arbeitsverhältnis, so wird der tarifliche Urlaubsanspruch gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD gekürzt. Die Kürzung erfasst auch Zusatzurlaubsansprüche[1] gemäß §§ 27, 53 BT-V und beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1/12 des Urlaubsanspruchs (§ 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD). Hierbei ist nicht der Beschäftigungsmonat wie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

Der gesetzliche Mindesturlaub unterliegt bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung gem. § 33 Abs. 2 TVöD keiner Kürzung nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD. Insoweit ist die tarifliche Regelung wegen Verstoßes gegen § 12 BUrlG unwirksam[2] (vgl. näher hierzu die Darlegungen unter Punkt 6.5.2.9).

Bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Sonderurlaub nach § 28 TVöD greift hingegen die Kürzungsregelung nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD auch für den gesetzlichen Mindesturlaub.[3] Bei der Berechnung der Urlaubsdauer nach § 3 BUrlG ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht (vgl. näher hierzu die Darlegungen unter Punkt 6.5.2.9).

Fehlzeiten wegen Krankheit oder einer Arbeitsversäumnis oder Arbeitsbefreiung mindern den Urlaubsanspruch nicht.

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