Nach bisherigem Verständnis sollten Ausschlussfristen den Urlaubs- und den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erfassen, weil diese Ansprüche über § 7 Abs. 3 BUrlG (Verfall am 31.3. des Folgejahres) einer zwingenden (§ 13 Abs. 1 BUrlG) gesetzlichen Sonderregelung unterlagen.[1] Ob dieses Postulat auch für aus vorangegangenen Jahren angesammelte Ansprüche, die wegen Krankheit des Arbeitnehmers eben nicht gem. § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen sind, Geltung beanspruchen kann, ist nunmehr höchstrichterlich geklärt.[2]

  • Geltung der Ausschlussfrist bezüglich des Urlaubsanspruchs

Die Struktur des Urlaubsanspruchs steht einer Anwendbarkeit von Ausschlussklauseln entgegen. Die Frist könnte erst bei Fälligkeit in Lauf gesetzt werden. Fällig ist der Anspruch jedoch erst dann, wenn der Arbeitnehmer wieder gesundet ist und der Arbeitgeber – ggf. auf Antrag des Arbeitnehmers – den Urlaubszeitraum konkret festgelegt hat. Eine anschließende Geltendmachung macht ersichtlich keinen Sinn mehr.

Systemkonform ist vielmehr, den angesammelten Urlaubsanspruch aus den Vorjahren genau wie den aus dem laufenden Jahr den speziellen urlaubsrechtlichen Verfallsregelungen zu unterwerfen (vgl. hierzu die Darlegungen oben unter Punkt 6.5.2.1 und 6.5.2.3).

  • Geltung der Ausschlussfrist bezüglich des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung

Hier gestaltet sich die Lage anders. Wird das Arbeitsverhältnis mit dem erkrankten Beschäftigten beendet, wandelt sich der auf (bezahlte) Freistellung gerichtete Anspruch gem. § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Zahlungsanspruch um. Dieser ist auch dann von dem Arbeitgeber zu erfüllen, wenn der Beschäftigte weiterhin erkrankt ist, selbst wenn feststeht, dass er die geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft nicht mehr erbringen kann. Dieser Abgeltungsanspruch entsteht und wird sofort fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und unterliegt der Ausschlussfrist[3] (vgl. näher zur Urlaubsabgeltung unten Punkt 8).

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