Der Zusatzurlaub nach § 27 TVöD unterliegt auch im Falle langandauernder Krankheit und Ruhen wegen Erwerbsminderung weiterhin den tariflichen Übertragungsfristen und damit dem Verfall zum 31.5. des Folgejahres, weil die Richtlinie 2003/88/EG keine Vorgaben für die Gewährung eines Zusatzurlaubs für Schichtarbeit enthält.[1]

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