Feiertage sind (nur) die gesetzlich anerkannten Feiertage. Gleichgültig ist dabei, ob es sich um bundesgesetzlich oder landesgesetzlich anerkannte Feiertage handelt. Die kirchlichen Feiertage, die nicht zugleich auch gesetzliche Feiertage sind, fallen nicht unter den Feiertagsbegriff des § 3 BUrlG. Das Feiertagsrecht ist – mit Ausnahme des Tages der Deutschen Einheit am 3.10. – in den Ländergesetzen geregelt. Grundsätzlich ist für das Vorliegen eines Feiertags das am Betriebssitz des Arbeitgebers geltende Feiertagsrecht maßgebend.

Fällt in die Urlaubszeit ein Wochenfeiertag, besteht an diesem Tag von vornherein wegen des Feiertags keine Arbeitspflicht (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Daher kann der Arbeitnehmer an diesem Tag auch nicht von seiner Arbeitspflicht befreit werden. Dieser Tag ist sonach grundsätzlich kein Urlaubstag.[1] Denn ein Urlaubstag setzt voraus, dass der Beschäftigte an diesem Tag von einer sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer erhält die Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG.

Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Aus § 10 ArbZG ergibt sich, dass in einer Reihe von Ausnahmefällen auch an Feiertagen gearbeitet werden kann und muss. Entgegen der Grundregelung des § 3 Abs. 2 BUrlG handelt es sich bei einer derartigen Feiertagsarbeit um eine Arbeit an einem Werktag.[2] Ist ein Beschäftigter sonach an einem Feiertag dienstplanmäßig zur Arbeit eingeteilt, besteht an diesem Tag Arbeitspflicht. Möchte er aufgrund von Urlaub an diesem Tag von seiner Arbeitspflicht freigestellt werden, wird dieser Tag auf den Urlaub angerechnet.[3]

Diese gesetzliche Grundregelung gilt auch im TVöD, da der TVöD keine vom Gesetz abweichende Regelung beinhaltet. In § 26 TVöD werden Urlaubstage als "Arbeitstage" bezeichnet. Schon nach seinem Wortlaut schließt § 26 TVöD daher mit der Verwendung des Begriffs "Arbeitstage" als mögliche Urlaubstage alle Tage ein, an denen ein Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.

Zu den Arbeitstagen gehören danach auch alle Feiertage, an denen der Beschäftigte dienstplanmäßig zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte. Ist der Beschäftigte sonach dienstplanmäßig an einem Feiertag zur Arbeit eingeteilt, müsste er ohne Urlaubsgewährung aufgrund der Verteilung seiner Arbeitszeit arbeiten. Deshalb sind alle Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer ohne die Gewährung von Urlaub hätte arbeiten müssen (ggf. inkl. Sonn- und Feiertage), auf den tariflichen Urlaubsanspruch anzurechnen.[4] Wäre eine Anrechnung auf den Urlaub nicht möglich, könnte dem Beschäftigten an einem gesetzlichen Feiertag, an dem er zur Arbeit verpflichtet ist, kein Urlaub gewährt werden; er müsste während seines Urlaubs an diesem Tag arbeiten.

Damit hat sich die Situation des Beschäftigten gegenüber der Rechtslage im BAT verschlechtert. Im Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23.2.1961 ist u. a. bestimmt:

„§ 48

Dauer des Erholungsurlaubs

(4) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. …”

Diese Regelung wurde zwar im TV-L in § 26 übernommen, nicht jedoch im TVöD.

Im BAT wie im TV-L ist ein auf einen Wochentag fallender gesetzlicher Feiertag urlaubsrechtlich nicht als Arbeitstag zu berücksichtigen, wenn für diesen Tag kein Freizeitausgleich gewährt wurde. Befand sich ein Beschäftigter an einem solchen Feiertag im Urlaub, war dieser nicht als Urlaubstag anzurechnen. Diese Ausnahmeregelung wurde nicht in den TVöD übernommen.

Beschäftigte, die an einem Feiertag dienstplanmäßig zu arbeiten haben, werden nach der tariflichen Regelung im Ergebnis schlechter gestellt, wenn sie an einem solchen Tag Urlaub nehmen.

Außerhalb eines Urlaubszeitraums kommt dem Beschäftigten ein Feiertag zugute, und zwar unabhängig davon, ob er an diesem zur Arbeit eingeteilt ist oder nicht. Es sind hierbei 3 Alternativen zu unterscheiden.

Für Beschäftigte, die an einem gesetzlichen Feiertag dienstplanmäßig zu arbeiten hätten, bei denen die Arbeitszeit aber aufgrund des Feiertags gem. § 9 ArbZG ausfällt, besteht an diesem Tag keine Arbeitspflicht, dafür aber ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG.

Für die Beschäftigten, die an einem gesetzlichen Feiertag dienstplanmäßig frei haben, besteht keine Arbeitspflicht und kein Entgeltanspruch. Ihnen kommt aber nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD eine dem Feiertag entsprechende Verringerung ihrer Soll-Arbeitszeit zugute, wenn der Arbeitgeber die Feiertage bei der Dienstplangestaltung nicht gezielt ausspart.[5]

Für Beschäftigte, die an einem gesetzlichen Feiertag dienstplanmäßig zu arbeiten haben, besteht eine Arbeitspflicht mit Entgeltanspruch. Sie erhalten nach § 8 TVöD eine zusätzliche Vergütung für einen nicht gearbeiteten Tag, nämlich (zusätzlich zu einem Feiertagszuschlag von 35 %) entweder einen bezahlten Freizeitausgleich oder einen Zuschlag in einer Höhe, als ob sie einen zusätzlichen Tag gearb...

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