Erkrankt der Beschäftigte vor dem genehmigten Urlaubsbeginn und hält die Erkrankung auch in den geplanten Urlaubszeitraum an, so braucht er den Urlaub nicht anzutreten. Wird der Beschäftigte noch im ursprünglich geplanten Urlaubszeitraum wieder arbeitsfähig, so kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Beschäftigte die restlichen Urlaubstage – wie genehmigt – antritt.[1] Der gesamte Urlaubsanspruch für den zusammenhängenden Zeitraum ist somit vom Arbeitgeber neu festzusetzen, da die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Urlaub zu erteilen, nicht durch die erste Festsetzung erloschen ist.[2] Der Beschäftigte kann bei der Neufestsetzung nicht verlangen, dass ihm der Urlaubsanspruch sofort im Anschluss an das Ende der Arbeitsunfähigkeit gewährt wird. Er muss nun ebenfalls auf die betrieblichen Erfordernisse und die bereits festgelegten Urlaubszeitpunkte der anderen Beschäftigten Rücksicht nehmen.

 
Praxis-Tipp

Im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers kurz vor dem Urlaubsantritt empfiehlt es sich für beide, sich mit dem anderen in Verbindung zu setzen, damit beide Parteien besser planen können. Oftmals möchte ein Beschäftigter, der durch seine Kinder an die Ferienzeit gebunden ist, die restlichen Urlaubstage des genehmigten Urlaubs in Anspruch nehmen, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, wenn aufgrund der betrieblichen Situation oder des sonstigen Urlaubsplans keine andere Urlaubsgewährung in der Ferienzeit möglich ist. Andererseits sind oftmals Ferientermine während der Schultermine sehr rar, sodass bei einem Verzicht des erkrankten Beschäftigten andere Arbeitnehmer noch kurzfristig zum Zuge kommen können.

[1] A. A Röller in Küttner, Personalbuch 2010, Stichwort Urlaubsanspruch Rz 23. ErfK/Dörner, 10. Aufl. 2010, § 9 BUrlG, Rz. 8; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 9 BUrlG, Rz. 5; Anwk-ArbR/Düwell, 2. Aufl. 2010, § 9 BUrlG, Rz. 26 a.
[2] BAG, Urteil v. 9.6.1988, 8 AZR 755/85, NZA 1989 S. 137. So auch Neumann/Fenski, BUrlG, 9. Aufl. 2003, § 9 BUrlG, Rz. 2; GK-BUrlG/Stahlhacke, 5. Aufl. 1992, § 9 BUrlG, Rz. 27.

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