Rz. 5

Kommt es bereits vor Antritt des festgelegten Urlaubs zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der vorgesehene Urlaub verlegt wird, jedenfalls dann, wenn mit einer Gesundung bis zum vorgesehenen Urlaubsbeginn nicht gerechnet werden kann.[1] Erkrankt der Arbeitnehmer bereits vor Beginn des Urlaubs und dauert die Arbeitsunfähigkeit noch einige Tage des zuvor erteilten Urlaubs an, hat der Arbeitnehmer ebenfalls Anspruch auf Verlegung und Neufestsetzung des gesamten Urlaubs.[2] Teilweise wird allerdings vertreten, der Arbeitgeber sei in diesem Fall nicht verpflichtet, den Urlaub insgesamt neu festzusetzen; ein Nacherfüllungsanspruch bestehe lediglich hinsichtlich des Teils, in den die Arbeitsunfähigkeit hineinreichte.[3] Die verbleibende nicht von Arbeitsunfähigkeit betroffene Restfestlegung wird aber nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG unwirksam, wenn sie keine Urlaubsdauer von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Werktagen beinhaltet und auch nicht vorher im Urlaubsjahr ein hinreichend langer Urlaub gewährt worden ist.[4] Ein Anspruch des Arbeitnehmers darauf, dass in jedem Fall auf sein Verlangen der Urlaub im Anschluss an die Erkrankung festzusetzen ist, besteht aber nicht.[5]

[1] BAG, Urteil v. 9.6.1988, 8 AZR 755/85, NZA 1989, 137; so auch Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 9 BUrlG, Rz. 2; a. A. Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 9 BUrlG, Rz. 5, wonach es unerheblich sein soll, ob der Arbeitnehmer bei Erkrankung vor dem festgelegten Urlaub während der vorgesehenen Urlaubsdauer voraussichtlich wieder arbeitsfähig werden wird.
[2] So auch Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 9 BUrlG, Rz. 2; GK-BUrlG/Stahlhacke, 5. Aufl. 1992, § 9 BUrlG, Rz. 27; im Ergebnis auch HK-ArbR/Holthaus, 5. Aufl. 2022, § 9 BUrlG, Rz. 11.
[3] So ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 9 BUrlG, Rz. 8; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 9 BUrlG, Rz. 5; ; Schaub/Linck, 20. Aufl. 2023, § 104, Rz. 57; Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 9 BUrlG, Rz. 2 bezeichnen dies aber zu Recht als wirklichkeitsfremd.
[4] So zu Recht Boecken/Düwell/Diller/Hanau/Düwell, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 9 BUrlG, Rz. 30.
[5] Neumann/Fenski,/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 9 BUrlG, Rz. 3.

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