Rz. 8

Ob der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit verschuldet hat oder nicht, ist im Hinblick auf den Urlaub unerheblich.[1] Eine Anrechnung der entsprechenden Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub findet daher auch dann nicht statt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit zu vertreten hat. Von Bedeutung ist die Frage des Verschuldens nur insoweit, als der Arbeitgeber bei verschuldeter Arbeitsunfähigkeit nach § 3 EFZG nicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet ist.

[1] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 9 BUrlG, Rz. 4; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 9 BUrlG, Rz. 7; anderer Auffassung GK-BUrlG/Stahlhacke, 5. Aufl. 1992, § 9 BUrlG, Rz. 10.

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